— 29 —
Schluß von dem Landesgexetz auf einem Völkerrechtssatz in der Tat nicht
genügend ist. Bemerkenswert sind auch die der Auslegung des Völker-
rechts durch nationale Gerichte gewidmeten Seiten. Hier ist der Fall ge-
geben, wo der fremde Staat auch bei unrichtiger Auslegung sich beruhigen
muß und nur unter Umständen, wenn die objektive Irrtümlichkeit der Aus-
legung zweifellos ist, berechtigt ist, von dem Staat, dessen Gerichte an-
dauernd das Völkerrecht falsch interpretieren, den Erlaß dem abhelfen-
den Landesrechts zu verlangen.
Gleichfalls noch dem II. Kapitel gehören die interessanten Ausführun-
gen über die Kodifikation des Völkerrechts an. Gegenüber den verunglück-
ten Versuchen INTERNOSCIAS und ARNAUDS ist es lebhaft zu begrüßen, daß
HEILBORN sich als Anhänger allmählicher, partieller Kodifikation bekennt
und eine Gesamtkodifikation nicht nur aus historischen, sondern auch aus
prinzipiellen Gründen ablehnt. Zum Schluß mag noch auf die Stellung-
nahme des Verfassers zu der Frage des „amerikanischen“ Völkerrechts,
das er zutreffend zurückweist, auf seine Ausführungen über Völkerrecht
und Landesrecht, die ihn fast durchgehend als Anhänger der heute herr-
schenden TrırPELschen Lehre erkennen lassen (wobei jedoch erwähnt wer-
den mag, daß er dem Prisenhofabkommen, wie dem Washingtoner Abkom-
men von 1907 die Bedeutung der Begründung völkerrechtlicher Rechte
von Privatpersonen beimißt), sowie endlich auf seine Betrachtungen über
die Stellung des Völkerrechts im Rechtssystem hingewiesen werden. In
letzterer Hinsicht ist, ohne daß auf die zweifelhafte und vielleicht nie lös-
bare Frage näher eingegangen werden soll, zu erwähnen, daß HRILBORN
das Völkerrecht als ius sui generis aufgefaßt wissen will.
Strupp.
Das badische Wasserrecht, enthaltend das Wassergesetz in der
Fassung vom 12. April 1913 nebst den Vollzugsvorschriften und den
sonstigen wasserrechtlichen Bestimmungen und einer Darstellung
der Entwickelung des badischen Wasserrechts und der badischen
Wasserverwaltung und Wasserwirtschaft seit 1900. Ergänzungsband
zur II. Auflage des badischen Wasserrechts von Dr. KARL SCHENKEL,
bearbeitet von Alexander Wiener, Vortragendem Rat im Ministe-
rıum des Innern. Karlsruhe ı. B. 1913. Druck und Verlag der
G. Braunschen Hofbuchdruckerei. XIII u. 493 Seiten. — Preis bro-
schiert 7.20 M., gebunden 9 M.
Das badische Wassergesetz vom 26. Juni 1899 hatte in dem Kommen-
tar des vor einigen Jahren verstorbenen Ministers Dr. KARL SCHENKEL
eine außerordentlich gute Bearbeitung gefunden. Durch Gesetz vom
8. April 1913 wurde das Wassergesetz in verschiedenen Punkten wesent-
lich geändert. So wurde vor allem die Benutzung auch der Bäche und
kleineren Flüsse für verleihungspflichtig erklärt, die freie Benutzung der