Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Quellen und des Grundwassers eingeschränkt, das Verfahren bei Herstel- 
lung und Verbesserung der Wasserstraßen neu geregelt, die Zuständigkeit 
der Verwaltungsbehörden und -gerichte erweitert. Unterm 12. April 1913 
wurde das ganze Gesetz mit den Aenderungen und mit neuer Zählung der 
Paragraphen bekannt gemacht. Das gleiche Datum trägt die neue Voll- 
zugsverordnung zum Wassergesetz, die an die Stelle von sieben älteren Ver- 
ordnungen getreten ist. Weitere Ausführungsbestimmungen traf die Ober- 
direktion des Wasser- und Straßenbaues. Der ScHENKELsche Kommentar 
war also, so schien es, durch einen Federstrich des Gesetzgebers veraltet. 
Es ist das Verdienst des Ministerialrats ALEXANDER WIENER, das 
SCHENKELSche Werk vor dieser Gefahr auf eine glückliche Art bewahrt 
zu haben. Er hat nicht den Weg der Neuauflage gewählt; denn viele Be- 
merkungen des SCHENKELschen Kommentars hätten ohne Aenderung über- 
nommen werden können, und dies hätte die Neuauflage unnötig verteuert. 
Das vorliegende Werk ist vielmehr ein Zusatzkommentar. Es enthält sämt- 
liche heute geltenden Vorschriften zum badischen Wasserrecht nebst einer 
Einleitung über die Entwicklung des Wasserrechts, der Wasserverwaltung 
und der Wasserwirtschaft seit 1900. Von allgemeinem Interesse ist da 
namentlich der Bericht über die Wasserkraftanlage an der Murg, durch 
die sich der badische Staat selbst die „weiße Kohle“ zugunsten seiner Ein- 
wohner in der Form von Elektrizität nutzbar macht (S. 36). Das Gesetz 
selbst ist in der Weise erläutert, daß die neuen Bestimmungen erschöp- 
fende Anmerkungen erhalten haben, während die unveränderten Paragra- 
phen mit Verweisungen auf die entsprechenden Teile des SCHENKELschen 
Werkes und die Rechtsprechung seit dessen Erscheinen versehen sind. 
Jeder Verfasser hat das Recht, nach dem beurteilt zu werden, was er 
leisten wollte. WIENER wollte kein wissenschaftliches Werk schreiben, 
sondern das neue Recht möglichst bald den Behörden und den sonstigen 
Beteiligten zugänglich machen, und diese Absicht ist ihm gelungen. Die 
Erläuterungen zeichnen sich durch große Uebersichtlichkeit, Klarheit und 
schlichte Ausdrucksweise aus. Auch recht vollständig sind sie. Mancher 
wird allerdings eine, obschon kurze, Darstellung des heutigen Standes des 
badisch-württembergischen Streits wegen der Donauversickerung vermissen ; 
wahrscheinlich wollte hier Verf. als Mitglied der badischen Regierung nicht 
nach Art eines Machtspruchs in die schwebende Angelegenheit eingreifen. 
Auch die neuerdings zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse der Frei- 
burger Straßenbäche erwähnt Verf. nicht. — S. 209 ff. ($ 121 Abs. 3) wird 
die Frage nach der Rechtsnatur des bezirksrätlichen Schiedsspruches offen 
gelassen. Bei allen Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche können 
die Streitteile, bevor sie den Rechtsstreit bei den Gerichten anhängig ma- 
chen, den Bezirksrat um einen Schiedsspruch angehen. Hat hier der Be- 
zirksrat die Stellung eines gewöhnlichen Schiedsrichters? Muß also der 
Schiedsspruch bei der Gerichtsschreiberei niedergelegt werden ($ 1039 ZPO.) ?
	        
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