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Bedarf es eines Vollstreckungsurteils zu seiner Vollstreckbarkeit ($ 1042
ZPO.)? Dies wird der Sinn des Gesetzes wehl nicht sein. Wir haben bier
vielmehr die eigentümliche Erscheinung einer prorogatio fori zugunsten
einer Verwaltungsbehörde. Die Parteien haben es in ihrer Hand, den
Rechtsweg auszuschließen. Das Uebereinkommen der Parteien erzeugt
also nicht, wie der Kommissionsbericht: der 1. Kammer ausführt, die pro-
zeßhindernde Einrede des Schiedsvertrags, sondern die kräftigere des aus-
geschlossenen Rechtswegs. — $ 120 hat die einzigartige Bestimmung über
die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen bezirks- und
ortspolizeiliche Vorschriften aufrechterhalten. Die Anfechtungsfrist läuft
von dem Tage an, „an welchem das die bezirks- oder ortspolizeiliche Vor-
schrift erstmals veröffentlichende Verkündigungsblatt ausgegeben worden
ist“. Daraus folgert Verf. ganz richtig (S. 206): „Ist die Vorschrift...
nicht im amtlichen Verkündigungsblatt veröffentlicht worden, so ist die
Klage an eine Frist nicht gebunden.“ Nur wird man diese Lösung auf den
Fall beschränken müssen, daß die ortspolizeiliche Vorschrift zulässiger-
weise außerhalb des Amtsblattes, etwa durch Aushang, Ausschellen, Um-
sagen oder dergl., bekannt gemacht wurde. Mußte die Vorschrift im
amtlichen Verkündigungsblatt veröffentlicht werden, hing also ihre Rechts-
wirksamkeit davon ab, so ist die anders bekannt gegebene Vorschrift im
Rechtssinne noch gar nicht vorhanden, die Klage dagegen wäre also
verfrüht.
Theoretische Erörterungen hat Verf. absichtlich vermieden. Doch
bietet das Buch für den, der die Augen aufmacht und zwischen den Zeilen
zu lesen versteht, eine Fülle von Stoff und Anregung zur verwaltungsrechts-
wissenschaftlichen Durchdringung: Bedeutsamkeit der Unterscheidung zwi-
schen Verleihung und Polizeierlaubnis (S. 6 f., 124, 129£.); Notwendigkeit
einer besonderen staatlichen Verleihung von Wassernutzungen an den
Staat selbst, trotz seines Eigentums an den Öffentlichen Gewässern ($$ 1,
40, 42 Abs. 3); Wasserleitungsrecht (S. 45 ff.); Vereinbarungen zwischen
den mittleren Verwaltungsbehörden verschiedener Bundesstaaten (S. 68);
bevorzugte Behandlung der bereits bestehenden Anlagen und des Besitz-
stands (88 19, 21 Abs. 1.56 Abs. 3); Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht
(88 21 Abs. 1, 50); Nichtanerkennung des Grundsatzes der Priorität bei
Verleihung von Wassernutzungen (S. 105); Vorteilsausgleichung ($ 110
Ziff. 3); Leistung einer öffentlichrechtlichen Entschädigung in Form von
elektrischer Energie statt in Geld (8. 91). Namentlich auf den umfang-
reichen $ 34 und die Bemerkungen dazu (S. 111 ff.) sei hingewiesen. Hier
findet man eine in ihrer Bedeutung weit über das Wasserrecht hinaus-
reichende Kodifikation der bei öffentlichrechtlichen Verleihungen zulässigen
und üblichen Haupt- und Nebenbestimmungen, der sog. Konzessionsbedin-
gungen.
Die Hauptarbeit des Verfassers ist anonym; denn sie verbirgt sich in