Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Bedarf es eines Vollstreckungsurteils zu seiner Vollstreckbarkeit ($ 1042 
ZPO.)? Dies wird der Sinn des Gesetzes wehl nicht sein. Wir haben bier 
vielmehr die eigentümliche Erscheinung einer prorogatio fori zugunsten 
einer Verwaltungsbehörde. Die Parteien haben es in ihrer Hand, den 
Rechtsweg auszuschließen. Das Uebereinkommen der Parteien erzeugt 
also nicht, wie der Kommissionsbericht: der 1. Kammer ausführt, die pro- 
zeßhindernde Einrede des Schiedsvertrags, sondern die kräftigere des aus- 
geschlossenen Rechtswegs. — $ 120 hat die einzigartige Bestimmung über 
die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen bezirks- und 
ortspolizeiliche Vorschriften aufrechterhalten. Die Anfechtungsfrist läuft 
von dem Tage an, „an welchem das die bezirks- oder ortspolizeiliche Vor- 
schrift erstmals veröffentlichende Verkündigungsblatt ausgegeben worden 
ist“. Daraus folgert Verf. ganz richtig (S. 206): „Ist die Vorschrift... 
nicht im amtlichen Verkündigungsblatt veröffentlicht worden, so ist die 
Klage an eine Frist nicht gebunden.“ Nur wird man diese Lösung auf den 
Fall beschränken müssen, daß die ortspolizeiliche Vorschrift zulässiger- 
weise außerhalb des Amtsblattes, etwa durch Aushang, Ausschellen, Um- 
sagen oder dergl., bekannt gemacht wurde. Mußte die Vorschrift im 
amtlichen Verkündigungsblatt veröffentlicht werden, hing also ihre Rechts- 
wirksamkeit davon ab, so ist die anders bekannt gegebene Vorschrift im 
Rechtssinne noch gar nicht vorhanden, die Klage dagegen wäre also 
verfrüht. 
Theoretische Erörterungen hat Verf. absichtlich vermieden. Doch 
bietet das Buch für den, der die Augen aufmacht und zwischen den Zeilen 
zu lesen versteht, eine Fülle von Stoff und Anregung zur verwaltungsrechts- 
wissenschaftlichen Durchdringung: Bedeutsamkeit der Unterscheidung zwi- 
schen Verleihung und Polizeierlaubnis (S. 6 f., 124, 129£.); Notwendigkeit 
einer besonderen staatlichen Verleihung von Wassernutzungen an den 
Staat selbst, trotz seines Eigentums an den Öffentlichen Gewässern ($$ 1, 
40, 42 Abs. 3); Wasserleitungsrecht (S. 45 ff.); Vereinbarungen zwischen 
den mittleren Verwaltungsbehörden verschiedener Bundesstaaten (S. 68); 
bevorzugte Behandlung der bereits bestehenden Anlagen und des Besitz- 
stands (88 19, 21 Abs. 1.56 Abs. 3); Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht 
(88 21 Abs. 1, 50); Nichtanerkennung des Grundsatzes der Priorität bei 
Verleihung von Wassernutzungen (S. 105); Vorteilsausgleichung ($ 110 
Ziff. 3); Leistung einer öffentlichrechtlichen Entschädigung in Form von 
elektrischer Energie statt in Geld (8. 91). Namentlich auf den umfang- 
reichen $ 34 und die Bemerkungen dazu (S. 111 ff.) sei hingewiesen. Hier 
findet man eine in ihrer Bedeutung weit über das Wasserrecht hinaus- 
reichende Kodifikation der bei öffentlichrechtlichen Verleihungen zulässigen 
und üblichen Haupt- und Nebenbestimmungen, der sog. Konzessionsbedin- 
gungen. 
Die Hauptarbeit des Verfassers ist anonym; denn sie verbirgt sich in
	        
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