Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

kommunalen Selbstverwaltung großenteils verschafft, indem sich 
hier eine kommunale Berufsbureaukratie (sehr gegen die Mei- 
nung der Väter der ersten Städteordnung) gebildet hat.“ 
Dasjenige, was HuGo PREUSS von der englischen Entwick- 
lung sagt, indem er sie in Gegensatz zur preußisch-deutschen 
Entwicklung stellt, trifft in weitgehendem Maße auch für die 
hamburgisch-lübische Entwicklung zu. Ich glaube nicht, daß auf 
die hamburgisch-lübische Entwieklung jemals die Entwicklung der 
Dinge in England Einfluß gehabt hat. Der Grund der Aehnlich- 
keit der Entwicklung in England und in Hamburg-Lübeck ist 
eben einfach darin zu suchen, daß in Hamburg und Lübeck nie- 
mals die kontinentale absolute Fürstengewalt des 17. und 18. Jahr- 
hunderts die Weiterentwicklung bestimmt hat, so daß dann im 
19. Jahrhundert für die Neuschaffung einer Selbstverwaltung kein 
Raum war. 
Mir scheint es erwünscht, daß die Eigenart des hamburgisch- 
lübischen Ehrenamts, die sich von der preußischen Art des Ehren- 
amts wesentlich unterscheidet, auch in weiteren Kreisen Beachtung 
findet. Wenn eine eigenartige Verwaltung so große Kraft ent- 
faltet und so Bedeutendes schafft, wie das in Hamburg und Lübeck 
der Fall gewesen ist, so scheint mir diese Erscheinung der Be- 
achtung wert. Jede Staats- und Kommunalverwaltung hat ein 
starkes Interesse daran, alle latent vorhandenen Kräfte frei zu 
machen, die einer gedeihlichen Entwicklung des Gemeinwesens zu 
dienen vermögen. Gelingt das irgendwo in auffallend gutem Maße 
infolge eigenartiger Einrichtungen, so verdienen diese Einrich- 
tungen studiert zu werden.
	        
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