Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 300° — 
Verwaltungsrechtslehre übersetzt oder exzerpiert, sondern in einem selb- 
ständigen Werke hauptsächlich die Erfordernisse des praktischen Lebens 
vor Augen haltend, viele solche administrativen Fragen erörtert, welche 
die das ungarische Verwaltungsrecht behandelnden übrigen Werke, viel- 
leicht gerade im Interesse des wissenschaftlichen Systems eliminieren. 
Der Autor, der einer der gründlichsten und eifrigsten Kommentatoren 
der ungarischen Gesetzsammlungen war, wurde durch die auf dieses Werk 
verwendete Arbeit zum gründlichsten Kenner der ungarischen Rechtsquel- 
len. Er verfügt nicht nur über ganz hervorragende theoretische Kennt- 
nisse, sondern hat als Richter auch das praktische Leben kennen gelernt. 
Darum konnte er aus der Fülle des verwaltungsrechtlichen Materiales ge- 
rade jene Fragen hervorholen, deren Kenntnis nicht nur für den Beamten, 
sondern für jedermann nötig ist. Vielleicht ist das die Ursache, weshalb 
er sich in seinem Werke weniger mit den doktrinären Grundzügen des 
wissenschaftlichen Systems befaßt, vielmehr auf die leichtere Uebersicht- 
lichkeit des positiven Rechtes Gewicht legt und auf jenes Gebiet des Ver- 
waltungsrechtes besondere Aufmerksamkeit verwendet, welches die auslän- 
dischen Handels- und Industrieinteressenten im Verkehr mit Ungarn be- 
sonders benötigen. Um ein Beispiel hiefür anzuführen, sei erwähnt, daß 
er vom gewohnten wissenschaftlichen System abweichend das Finanzrecht, 
das ganze Steuer- und Zollsystem, die Monopole usw. im allgemeinen Teil 
des Verwaltungsrechtes in ganz unproportioneller Ausführlichkeit be- 
handelt. 
Es ist keine leichte Aufgabe, den inneren Zusammenhang der aus der 
historischen Entwicklung hervorgegangenen ungarischen Selbstverwaltung 
mit der zentralen ministeriellen Verwaltung klar und verständlich darzu- 
legen. Auch hier kann das Bestreben des Verfassers nur lobend hervor- 
gehoben werden. Vielleicht wäre es von Nutzen gewesen, in systematische- 
rem Zusammenhang nachzuweisen, wie bei uns, ob zwar die Komitatsbe- 
amten nicht ernannt, sondern gewählt werden, die zentrale ministerielle 
Verwaltung die Uebermacht über die einer wahren Autonomie entsprechende 
Dezentralisation erlangen konnte. Vielleicht wäre auch der eigenartig 
nationale Charakter einzelner unserer älteren und neueren Institutionen 
stärker hervorzuheben gewesen. Unter unseren neueren legislatorischen 
Werken hätte das Gesetz über die Kompetenzgerichtsbarkeit vom verfas- 
sungsrechtlichen Standpunkte eine eingehendere Würdigung und einen 
Vergleich mit den entsprechenden Institutionen des Auslandes verdient. 
Für die ausländische Rechtswissenschaft wäre auch eine ausführlichere 
Analyse des verfassungsrechtlichen Verteidigungsapparates vor dem Ver- 
waltungsgericht erwünscht gewesen, welches gleichfalls nationales Gepräge 
aufweist. Hier wurde dem Munizipal-Ausschuß gegen die die Munizipal- 
Autonomie verletzenden Erlasse und Verfügungen der Ministerialgewalt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.