Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Forderung einer Entscheidung allein nach rechtlichen Gesichtspunkten, wie 
W. dies tut, auf die Form der Forderung der Umwandlung der Schieds- 
gerichtsbarkeit in eine echte Gerichtsbarkeit zu bringen, so kann doch 
andererseits dies die prinzipielle materielle Richtigkeit der von W. er- 
hobenen Forderung nicht berühren. Da weiterhin die Verwirklichung dieser 
Forderung wesentlich abhängig ist von der Organisation des Gerichtshofs, 
der zur rechtlichen Entscheidung berufen ist — sei es nun, daß man diese 
juristisch als Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit rubriziere —, so 
wird die Erörterung dieser Frage, die den Kernpunkt des Werkes bildet, 
in ihren Grundlagen nicht berührt, durch die formaljuristischen Bedenken, 
die man gegen die systematischen Auffassungen des Verf. haben kann. Im 
Gegenteil, es erscheint sogar von dem Standpunkte aus, daß auch das 
völkerrechtliche Schiedsgericht nur nach rechtlichen Gesichtspunkten zu 
entscheiden hat, der von W. geforderte Schritt in der Rechtsentwicklung 
geringer als vom Standpunkte seiner Auffassung aus. 
In der Gesamtfrage, wie eine nur nach rechtlichen Gesichtspunkten 
entscheidende Gerichtsbarkeit im Haag organisatorisch auszugestalten und 
rechtlich zu stützen wäre, ist die erste Unterfrage die der Besetzung des 
Gerichtshofes. Hier stellt Verf. zunächst vier negative Gesichtspunkte auf: 
es seien zu den Richterstellen nicht zuzulassen: Diplomaten, Staatsangehörige 
der streitenden Parteien, von den Parteien ernannte Richter und gelegent- 
liche Richter. Ueber die praktische Durchführbarkeit dieser sämtlichen 
Grundsätze kann man wieder verschiedener Ansicht sein; das ist jedoch 
hier nicht zu erörtern. Vom Standpunkte rechtlicher Logik erscheinen W.s 
Postulate im ganzen folgerichtig, doch sind m. E. auch hier einige Bedenken 
möglich. Unbedingt richtig erscheint es mir, daß als Richter für einen 
völkerrechtlichen Gerichtshof völkerrechtlich gebildete Juristen zunächst 
und prinzipiell in Betracht kommen müssen. Aber müssen deshalb die 
Diplomaten unbedingt ausgeschlossen sein? Warum sollen nicht die Di- 
plomaten als Vertreter des fachmännischen Elements genau so gut in einem 
völkerrechtlichen Gerichtshof denkbar sein, als z. B. die dem Kaufmanns- 
stande entnommenen Laienrichter in der Kammer für Handelssachen unserer 
Landgerichte? Rein juristische Bedenken scheinen mir gegen die Aus- 
schließung der Staatsangehörigen zu sprechen. Haben wir nicht täglich 
Fälle, in denen in der ordentlichen sowohl, wie in der Verwaltungsgerichts- 
‚barkeit, Angehörige eines Staats über dessen Ansprüche zu Gericht sitzen 
und beruht nicht diese Tatsache gerade auf demselben juridischen Ge- 
danken der Fähigkeit des Staats, sich selbst rechtlich zu binden, auf dem 
allein sich das ganze Völkerrecht aufbaut? Wäre daher einerseits m. E. die 
Ausschließung der Staatsangehörigen von der Rechtsprechung über An- 
sprüche seines Staates in einem internationalen Gerichtshof eine rechtliche 
Anomalie, so ist sie andererseits auch rechtspolitisch bedenklich als Quelle 
neuer Schwierigkeiten: wenn von anderer Seite die Ausschließung auch der
	        
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