Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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geschehenen Anerkennung der Verbindlichkeit gewisser Normen beruhen- 
den Rechtsordnung. 
Den systematischen Darlegungen läßt der Verf. eine hochinteressante 
und gründliche Schilderung der bisherigen Bemühungen zur Schaffung eines 
ständigen Gerichtshofes folgen: zunächst, wie diese in Vorschlägen ein- 
zelner und internationaler Vereinigungen, besonders aber auch bei der Be- 
gründung eines ständigen Schiedshofes durch die erste Haager Konferenz 
in die Erscheinung getreten sind. Hier ist nun einer der wissenschaftlich 
wertvollsten Teile des ganzen Buches, der, freilich an Vorarbeiten anderer 
Autoren (bes. Scott) anknüpfende Nachweis, wie es eine ganz allgemeine, 
besonders im römischen Recht sich plastisch darstellende, Erscheinung der 
Rechtsentwicklung ist, daß regelmäßig die Schiedsgerichtsbarkeit nur eine 
Uebergangseinrichtung auf dem Wege zur echten Gerichtsbarkeit ist. (Das 
Gebiet moderner sozialer Rechtseinrichtungen wird noch manches Beispiel 
für dieses Entwicklungsgesetz liefern) Im einzelnen den Inhalt dieses 
zweiten mehr beschreibenden Teiles des W.schen Buches anzugeben, kann 
hier nicht die Aufgabe sein. Nur um anzudeuten, welche Fülle interes- 
santen Materials vom Verf. noch verarbeitet ist, seien einige der wichtig- 
sten Punkte hervorgehoben. An die Betrachtung der Arbeiten der ersten 
Haager Konferenz schließt sich die Darlegung, wie diejenigen der zweiten 
Konferenz bereits stärkere Elemente des Gedankens eines echten Gerichts- 
hofes zeigen und wie auch neuere amerikanische Anregungen diesen Ge- 
danken propagieren. Es folgt eine Darstellung der Verhandlungen der 
zweiten Haager Konferenz, sodann ein vollständiger Kommentar zu dem 
von dieser ausgearbeiteten Entwurf über die cour de la justice arbitrale 
unter besonderer Herausarbeitung des Gedankens, daß es sich bei diesem 
ganzen Entwurf nur dem Ausdrucke nach noch um eine Schiedsgerichts- 
barkeit handelt, in Wirklichkeit um eine echte Gerichtsbarkeit und Grün- 
dung eines Gerichtshofes neben dem alten Schiedshofe von 1899 (zusammen- 
gesetzt aus Juristen, für 12 Jahre gewählt; internationales Bureau). Die 
Zuständigkeit dieses neuen Gerichtshofs ist für alle Sachen gedacht, die 
auf Grund einer allgemeinen Schiedsabrede oder einer besonderen Verein- 
barung vor ihn gebracht werden. Jährlich zu bestellende Delegationen von 
drei Richtern sollen zuständig sein für ein summarisches Verfahren, für 
besondere Untersuchungen auf Grund besonderen Parteiauftrags und für die 
Entscheidung der Vorfrage, ob ein Schiedsfall vorliegt. 
Daß das Buch W.s nach meiner Ansicht nicht eine pazifistische Pro- 
pagandaschrift, sondern wissenschaftliche, ernsteste wissenschaftliche Arbeit 
darstellt ?, dürfte sich zur Genüge aus den obigen Ausführungen ergeben. 
Mehr kann man von einem wissenschaftlichen Werke nicht sagen. In 
  
  
® Ich möchte hier noch einmal ausdrücklich auf meine oben in der An- 
merkung auf 8. 302 zitierte allgemeine Charakteristik hinweisen.
	        
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