Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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manchen Einzelheiten stimme ich — das habe ich nicht verschwiegen — 
mit den systematischen Auffassungen des Verf. nicht überein. Andere Leser 
werden noch in weiteren Fragen sich nicht von ihm überzeugen lassen. 
Jeder aber, der sich über die wichtigsten Probleme eines zweifellos heute 
in sehr rascher Entwicklung stehenden Zweiges des Rechtslebens orientieren 
will, wird einen zuverlässigen Führer finden in diesem Werke Wehbergs, 
das die Autorität, die der Verf. schon vorher für die von ihm behandelten 
Materien genoß, vollauf rechtfertigt. K, Wolzendorff. 
Jellinek, Walter, Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweck- 
mäßigkeitserwägung. Zugleich ein System der Ungültigkeits- 
gründe von Polizeiverordnungen und -verfügungen. Eine staats- und 
verwaltungsrechtliche Untersuchung. Tübingen 1913. J. C.B. Mohr 
(Paul Siebeck). XVI und 375 S. Mk. 12.—. 
Der Gegensatz zwischen begriffslogischer und teleologischer Methode 
hat seine Bedeutung wie für die praktische Rechtsanwendung so auch für 
die theoretische Bearbeitung des Rechts. Da ist es nun eine charakteristi- 
sche Erscheinung, daß, während die Lehre des bürgerlichen Rechts anfängt, 
sich stark von der formalen Inversionsmethode der Begriffslogik zu ent- 
fernen, um der teleologischen Rechtsbetrachtung den Vorzug zu geben, in 
der Lehre des öffentlichen, und besonders neuerdings des Verwaltungsrechts 
eine umgekehrte Richtung sich bemerkbar macht. Die Neuheit der ganzen 
Disziplin und die Notwendigkeit, gedankliche Klarheit über die Grundlagen 
zu schaffen, gibt dafür die Erklärung und bis zu einem gewissen Grade 
auch die Rechtfertigung. Aber so sehr man diese Rechtfertigung auch an- 
erkennen mag, so darf man darüber andererseits die Lehren aus der all- 
gemeinen Entwicklung der Rechtswissenschaft, deren Produkt wir in dem 
erwähnten Frontwechsel der Zivilrechtslehre vor Augen haben, nicht über- 
sehen und nicht vergessen, daß sie uns die Erkenntnis aufdrängen, daß die 
reine begriffslogische Methode keinen absoluten Wert beanspruchen kann. 
Hat dies Werturteil schon Geltung für das bürgerliche Recht, das sich doch 
zu einem wesentlichen Teil auf dem rein begriffslogisch konstruierten Sy- 
stem des gemeinen Rechts aufbaut, so muß diese Geltung in verstärktem 
Maße bestehen für die Materie des öffentlichen, besonders des Verwaltungs- 
rechts, dessen Grundgedanke bisher stets in dem teleologischen Moment 
des Ausgleichs zwischen öffentlichem und Einzelinteresse gesehen würde. 
Erscheint mir demnach die ausschließliche Anwendung der begriffslogischen 
Untersuchung auf Fragen des Staats- und Verwaltungsrechts an sich durch- 
aus verfehlt, und deshalb auch die ganze Art begrifflicher Fragestellung, 
wie sie dem Werke JFELLINEKs zugrunde liegt, an sich bedenklich, 
so werden diese Bedenken doch im konkreten Falle vollständig zerstreut. 
Das Werk stellt zwar eine reine begrifflich-systematische Untersuchung dar. 
Aber einerseits soll diese nach einer einleitenden Bemerkung des Verf. 
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