Die durch das „Reichs- und Staatsangehörig-
keitsgesetz“ vom 23. Juli 1913 herbeigeführ-
ten Aenderungen des bestehenden Rechts-
zustandes.
Von
Dr. jur. Dr. rer. pol. OÖ. NELTE, Rechtsanwalt beim OLG. Köln.
I.
Die Bewegung, die auf eine grundsätzliche Aenderung des
bestehenden Rechtszustandes, wie er durch das Gesetz vom 1. Juni
1870 geschaffen wurde, hinzielte, ist schon älteren Datums. Zahl-
reiche Petitionen und Eingaben legen Zeugnis davon ab, wie
wenig die durch das Gesetz von 1870 geschaffenen Staatsange-
hörigkeitsverhältnisse dem wachsenden Nationalbewußtsein Rech-
nung trugen. Es ist verständlich, daß in Verfolg der Entstehung
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches die Neu-
artigkeit der staatsrechtlichen Verhältnisse. die Umwandlung eines
völkerrechtlichen Verhältnisses in ein enges Staatsrechtsverhält-
nis dem ganzen Aufbau und Inhalt des Gesetzes von 1870 sein
Gepräge verlieh. Der Reichstag hat sich häufig mit dieser emi-
nent nationalen Frage befaßt. (Insbesondere: 9. Legislaturperiode,
Ill. Session 1894/95, Drucksache No. 36; 10. Legislaturperiode,
1 Literatur: Nachträge zu Sryper-PıLory, Bayr. Verf.Recht $. 893 ff.
LABAND. Staatsrecht Bd. 18 19.