Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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I. Session 1898/99, Drucksache No. 66; II. Session 1900/01, 
Drucksache No. 32: 11. Legislaturperiode, I. Session 1903/04, 
Drucksache No. 46, No. 101; II. Session 1905/06, Drucksache 
No. 60: 12. Legislaturperiode, I. Session 1907/08. Drucksache 
No. 77, No. 582: II. Session 1909/10, Drucksache No. 82, No. 99 
u. a.). So konnte nicht mehr länger gezögert werden, dem Streben, 
das Deutschtum auch dem Ausland im Deutschen Reich zu erhal- 
ten. durch eine positiv rechtliche Regelung entgegenzukommen. 
Das neue Gesetz, das am 1. Januar 1914 in Kraft tritt, er- 
füllt im großen und ganzen die gehegten Erwartungen, indem es 
als leitenden Gesichtspunkt der Neuerungen diesem Streben Aus- 
druck verleiht und den Verlust der Staatsangehörigkeit mög- 
lichst einschränkt, die Wiedererlangung tunlichst erleichtert. 
In dankenswerter Weise ist auch die Form des neuen Ge- 
setzes, insbesondere seine Sprache den heutigen Sprachverhält- 
nissen mehr angepaßt. als dies in dem früheren Gesetz der Fall 
war. So ist die Ueberschrift des Gesetzes gegenüber der früheren 
Ueberschrift „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit“ sowohl dem Sprachgebrauch. 
wie auch dem Inhalt besser angepaßt. Sodann sind die Worte 
„Bundesangehörigkeit“, „Bundespräsidium“ usw.. die auf die Ent- 
stehungszeit des Gesetzes paßten, aber seit Entstehung des Deut- 
schen Reiches ihre Berechtigung verloren hatten, durch die dem 
rechtlichen Zustand entsprechenden Worte „Reichsangehörigkeit*, 
„Kaiser“ usw. ersetzt worden. Dem neuerlichen Streben, möglichst 
in allen Gesetzen die Fremdwörter auszumerzen, wird die Er- 
setzung des Wortes Naturalisation durch das Wort „Einbürge- 
rung“ in glücklicher Weise gerecht. 
II. 
Der leitende Gedanke des Gesetzes, dem erstarkten deut- 
schen Selbstbewußtsein im Gesetz Ausdruck zu geben, tritt kraft- 
voll in die Erscheinung durch die Begriffsbestimmung des $ 1
	        
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