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recht. Sodann das partikulare Fensterrecht in seiner durchschnittlichen
Ausgestaltung (als kontrafensterrechtliche Eigentumsbeschränkung). Hier
werden besprochen das französische Recht und seine Tochterrechte, sodann
die übrigen sich auf Fensteranlagen beziehenden partikularen Privat-
rechte. — Endlich im dritten Hauptkapitel wird das Fensterrecht im
öffentlich-rechtlichen Rahmen behandelt, nämlich privatrechtliche Fenster-
rechtssätze in öffentlich-rechtlichen Gesetzen und Fensterrechtssätze öffent-
lich-rechtlichen Charakters.
Eine ungeheuer fleißige und gründliche Arbeit. die alles zusammen-
getragen hat, was in den zahlreichen Quellen und der stark angewach-
senen Literatur zu finden war. Neben der kritischen und referierenden
Darstellung der in Deutschland geltenden wichtigeren Fensterrechtssätze
und ihrer Auslegung hat die Arbeit noch den Zweck, ein möglichst um-
fassendes, zusammenhängendes Bild von der Aehnlichkeit. wenn nicht Ein-
heitlichkeit der fensterrechtlichen Bestimmungen zu geben.
Das Buch hat praktischen Wert und ist entschieden einem Bedürfnisse
entgegengekommen, denn zurzeit ist die Regelung des Fensterrechts noch
der Landesgesetzgebung überlassen und es wird wohl noch lange dauern,
bis die Reichsgesetzgebung sich der einheitlichen Regelung dieser Frage
anninımt, denn der Gesetzgeber hat absichtlich bei der Fassung des Bür-
gerlichen Gesetzbuches diese Materien der einheitlichen Regelung vorent-
halten.
Schwandorf. Rechtsanwalt Hermann.
Dr. jur. et rer. pol. Freiherr Maximilian zu Guttenberg, erbl. Reichsrat
der Krone Bayern, Der Strafvollzug in Deutschland,
unter besonderer Berücksichtigung von Preußen,
Bayern, Württemberg, Sachsen und Baden. Ein Bei-
trag zur Reform des Strafrechts.
Der Verfasser befaßt sich zunächst im ersten Hauptstück seiner be-
achtenswerten Schrift mit den reichsrechtlichen Vorschriften über
die Strafvollstreckung, nämlich mit den Organen der Strafvollstreckung
und den Voraussetzungen der letzteren (Urteil, Rechtskraft, Vollstreckbar-
keitsbescheinigung). Im Kapitel über die Durchführung des Urteils wird
auseinandergesetzt, welche rechtlichen ($ 490 ff. StrPO.) und tatsächlichen
Gründe der Vollstreckung des Urteils im Wege stehen können und es
wird sodann der Strafvollzug im Zusammenhang mit der Begnadigungs-
frage behandelt. Die reichsrechtlichen Vorschriften über den Vollzug der
verschiedenen Strafarten werden eingehend dargestellt, insbesondere auch
die durch Beschluß des Bundesrates vom 11. Juni 1885 festgesetzten Grund-
sätze über den Vollzug der Freiheitsstrafen.
Im zweiten Hauptstück werden mit dankenswerter Ausführlichkeit die
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