323 —
kirchenrechtlichen Gebietes in der Schweiz wird die vorliegende Bearbeitung
sehr willkommen sein, zumal sie in kurzgefaßter, verständlicher Darstellung
ein umfangreiches wichtiges Gebiet des schweizerischen Staatskirchenrechts
behandelt und bei aller Beschränkung in der Darstellung gründlich ver-
fährt, wie aus den oben gebrachten Stichproben und Begriffen entnommen
werden mag. Die durchweg objektive Art der Bearbeitung läßt es allen
wissenschaftlichen Kreisen verwendbar erscheinen, wie es auch für den
praktischen Gebrauch den Vorzug der Handlichkeit nicht vermissen läßt.
Speyer am Rhein. Dr. Hellmuth.
m nn
Dr. Karl Rieker, Professor der Rechte an der Universität Erlangen, Das
landesherrliche Kirchenregiment in Bayern. Eine
kirchenrechtliche Untersuchung. Tübingen. Verlag von J.C.B. Mohr
(Paul Siebeck) 1913. 57 8.
Die Beilage II zur bayerischen Verfassungsurkunde (das sog. Religions-
edikt) nebst ihrem 1. und 2. Anhang (sog. Konkordat bzw. Protestanten-
edikt) lassen nicht immer die Klarheit und leichte Anwendbarkeit ihrer
Bestimmungen erkennen, wie sie angesichts der Wichtigkeit und Tragweite
dieser Verfassungsnormen notwendig und erwünscht wäre. Im Laufe der
Zeit haben Ministerial-Praxis und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-
hofes ein gutes Stück Arbeit geleistet, um nur die vordringlichsten Uneben-
heiten und scheinbaren Widersprüche dieser Verfassungsbestimmungen zu
beseitigen, wobei eine schätzenswerte Unterstützung durch die Literatur
einsetzt, allen voran durch SEYDEL in seinem Bayerischen Staatsrecht.
Trotz alledem sind der Zweifelsfragen noch genug vorhanden, und gar
wanche in den genannten Verfassungsnormen befindliche Materie harrt
noch einer gründlichen literarischen Würdigung, die allen rechtlichen Un-
klarheiten energisch zu Leibe rückt.
Als solche Materie muß auch das verfassungsrechtliche Institut des
landesherrlichen Kirchenregiments angesehen werden, das
seine Regelung in dem bereits genannten Protestantenedikt gefunden hat.
Es muß als eine dankenswerte Aufgabe betrachtet werden, daß Dr. RIEKER
sich gerade dieses Gebiet zum Gegenstand einer kirchenrechtlichen Unter-
suchung erkoren hat. Wer glaubt, daß das Thema „Landesherrliches Kirchen-
regiment“ nichts Bemerkenswertes mehr bringen könnte, dürfte nach dem
Studium der vorliegenden Arbeit eines besseren belehrt werden. Behandelt
auch der Verfasser manche bekannte und schon einwandfrei und wider-
spruchslos gelöste Streitfrage, so ist die Art und Weise der Darstellung
eine sehr instruktive, die Gruppierung des einschlägigen Materials sowie
die Hervorhebung der wichtigsten Rechtsgrundsätze am Schlusse der je-
weiligen Untersuchung machen den an sich schwer zu formenden Stoff an-
schaulich und gewährleisten nicht nur dem Neuling, sondern ohne Zweifel