Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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kirchenrechtlichen Gebietes in der Schweiz wird die vorliegende Bearbeitung 
sehr willkommen sein, zumal sie in kurzgefaßter, verständlicher Darstellung 
ein umfangreiches wichtiges Gebiet des schweizerischen Staatskirchenrechts 
behandelt und bei aller Beschränkung in der Darstellung gründlich ver- 
fährt, wie aus den oben gebrachten Stichproben und Begriffen entnommen 
werden mag. Die durchweg objektive Art der Bearbeitung läßt es allen 
wissenschaftlichen Kreisen verwendbar erscheinen, wie es auch für den 
praktischen Gebrauch den Vorzug der Handlichkeit nicht vermissen läßt. 
Speyer am Rhein. Dr. Hellmuth. 
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Dr. Karl Rieker, Professor der Rechte an der Universität Erlangen, Das 
landesherrliche Kirchenregiment in Bayern. Eine 
kirchenrechtliche Untersuchung. Tübingen. Verlag von J.C.B. Mohr 
(Paul Siebeck) 1913. 57 8. 
Die Beilage II zur bayerischen Verfassungsurkunde (das sog. Religions- 
edikt) nebst ihrem 1. und 2. Anhang (sog. Konkordat bzw. Protestanten- 
edikt) lassen nicht immer die Klarheit und leichte Anwendbarkeit ihrer 
Bestimmungen erkennen, wie sie angesichts der Wichtigkeit und Tragweite 
dieser Verfassungsnormen notwendig und erwünscht wäre. Im Laufe der 
Zeit haben Ministerial-Praxis und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts- 
hofes ein gutes Stück Arbeit geleistet, um nur die vordringlichsten Uneben- 
heiten und scheinbaren Widersprüche dieser Verfassungsbestimmungen zu 
beseitigen, wobei eine schätzenswerte Unterstützung durch die Literatur 
einsetzt, allen voran durch SEYDEL in seinem Bayerischen Staatsrecht. 
Trotz alledem sind der Zweifelsfragen noch genug vorhanden, und gar 
wanche in den genannten Verfassungsnormen befindliche Materie harrt 
noch einer gründlichen literarischen Würdigung, die allen rechtlichen Un- 
klarheiten energisch zu Leibe rückt. 
Als solche Materie muß auch das verfassungsrechtliche Institut des 
landesherrlichen Kirchenregiments angesehen werden, das 
seine Regelung in dem bereits genannten Protestantenedikt gefunden hat. 
Es muß als eine dankenswerte Aufgabe betrachtet werden, daß Dr. RIEKER 
sich gerade dieses Gebiet zum Gegenstand einer kirchenrechtlichen Unter- 
suchung erkoren hat. Wer glaubt, daß das Thema „Landesherrliches Kirchen- 
regiment“ nichts Bemerkenswertes mehr bringen könnte, dürfte nach dem 
Studium der vorliegenden Arbeit eines besseren belehrt werden. Behandelt 
auch der Verfasser manche bekannte und schon einwandfrei und wider- 
spruchslos gelöste Streitfrage, so ist die Art und Weise der Darstellung 
eine sehr instruktive, die Gruppierung des einschlägigen Materials sowie 
die Hervorhebung der wichtigsten Rechtsgrundsätze am Schlusse der je- 
weiligen Untersuchung machen den an sich schwer zu formenden Stoff an- 
schaulich und gewährleisten nicht nur dem Neuling, sondern ohne Zweifel
	        
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