Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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auch dem mit dem Thema bewanderten Leser einen schätzenswerten Nutzen 
von dem Studium des Werkchens. 
Einleitend hebt der Verfasser hervor, daß wie in den anderen deut- 
schen Staaten so auch in Bayern dem Landesherrn im Verhältnis zur pro- 
testantischen Kirche nicht bloß das jus eirca sacra, die Kirchenhoheit, zu- 
kommt — ein Recht, das ihm als Staatsoberhaupt. allen Kirchen im Staats- 
gebiete gegenüber zusteht —, sondern auch das jus in sacra, die Kirchen- 
gewalt, das Kirchenregiment, oder wie es das Protestantenedikt bezeichnet, 
das oberste Episkopat. Dieses Institut des landesherrlichen Kirchenregi- 
ments ist ein verfassungsmäßiges Institut, da das Protestantenedikt einen 
Teil der Verfassungsurkunde bildet. Wenn es auch nicht lediglich auf der 
Verfassungsurkunde beruht, so wird es doch von der Verfassungsurkunde 
als zu Recht bestehend vorausgesetzt. 
Dem Thema selbst sind acht Abschnitte gewidmet, deren jeweiliger 
Gegenstand aus dem der ganzen Arbeit vorangestellten Inhaltsverzeichnix 
ersichtlich ist. 
Im ersten Abschnitte beantwortet der Verfasser die Frage nach der recht- 
lichen Natur des landesherrlichen Kirchenregiments in der bereits bekannten 
Auslegung dahin, daß letzteres „war keinen Bestandteil der Staatsgewalt 
bilde, wohl aber mit ihr so vereinigt sei, daß es der Art nach dasselbe sei 
wie die Staatsgewalt, nämlich eine Regierungsgewalt, ein Regiment. Träger 
dieser protestantischen Kirchengewalt sei der König, nicht für seine Person, 
nicht als Privatmann, sondern als Staatsoberhaupt, als Träger der Staats- 
gewalt, Aus den praktischen Folgen dieser Vereinigung von Kirchenhoheit 
und Kirchenregiment in der Person des Monarchen zieht der Verfasser den 
Schluß, daß die Rechtssätze des Religionsedikts, das von der Einrichtung 
des landesherrlichen Kirchenregiments ganz absehe, auf die protestantische 
Kirche immer nur „mit einem gewissen Vorbehalt* angewandt werden 
könnten. Es wäre vielleicht wünschenswert gewesen, diese Schlußfolgerung 
etwas genauer zu fassen, um irrige Schlüsse auf das Verhältnis von Reli- 
gionsedikt zum Protestantenedikt als dem zweiten Anhang zum Religions- 
edikt zu vermeiden; denn wenn auch beim Protestantenedikt andere Rechts- 
verhältnisse hereinspielen, als es beim ersten Anhang zum Religionsedikte, 
dem Konkordat, der Fall ist, so muß man sich doch vor Augen halten, daß 
auch das Protestantenedikt nur in den Schranken gilt, die ihm die Ver- 
fassung durch Artikel 103 Absatz 3 des Religionsedikts gezogen hat. 
Bei den Erörterungen über den Umfang oder das Gebiet des landes- 
herrlichen Kirchenregiments wäre ein kurzes Eingehen auf gewisse Fragen, 
die mit der territorialen Begrenzung des Kirchenregiments zusammen- 
hängen, besonders auf die einschlägigen Rechtsfragen in den Grenzpfarreien, 
sehr begrüßenswert erschienen. — In der Folge behandelt der Verfasser 
Inhalt und Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments sowie die Aus- 
übungsorgane unter erschöpfender Würdigung aller einschlägigen Momente.
	        
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