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trag, Postauftrags- und Zeitungsübereinkommen), gleichfalls unter Beigabe
von Erläuterungen, abgedruckt.
Das ganze Werk zeugt von einer bewundernswerten Arbeitskraft, die
eine spröde, verzweigte und bisher ohne Einheitlichkeit behandelte Materie
in einem Ganzen darstellt. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß dieses
Buch nicht allein von allen Fachleuten lebhaft begrüßt werden, sondern
auch bei allen mit der Materie des Postrechts irgendwie befaßten Behörden
und Personen als ein unentbehrlicher Ratgeber sich rasch Eingang ver-
schaffen wird.
Speyer am Rhein. Dr. Hellmuth.
Dr. B. von Bonin, Reichsrecht und Landesrecht in der Je-
suitenfrage. Berlin 1913. Säemann-Verlag. 34 Seiten.
Die Schrift behandelt folgenschwere Fragen in knappem Rahmen, sie
entrollt bei aller Kürze ein klares Bild von der Jesuitengesetzgebung im
Reiche und in den deutschen Bundesstaaten.
Bekanntlich sind die Angehörigen des Jesuitenordens gleich den Mit-
gliedern der ihm verwandten Orden und Kongregationen, vgl. Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1873 (RGBl. 109), durch das Reichs-
gesetz vom 4. Juli 1872 (RGBl. 253), das sog. Jesuitengesetz, vom Gebiete
des Deutschen Reiches ausgeschlossen worden. Es wurde diesen Ordens-
leuten Aufenthalt und Niederlassung sowie jede Ordenstätigkeit, besonders
in Schule, Kirche und bei Volksmissionen innerhalb der Grenzen Deutsch-
lands untersagt. Durch das Reichsgesetz vom 8. März 1904 wurde dann der
$2 des Jesuitengesetzes, der die Aufenthaltsbeschränkungen und Ausweisung
der Mitglieder dieses Ordens behandelte, beseitigt und fortan den Jesuiten
wieder der Aufenthalt im Deutschen Reiche erlaubt. Das Verbot jeglicher
Ordenstätigkeit blieb aber bestehen. Bekannt ist die Haltung und An-
schauung, welche das bayerische Ministerium gegenüber der Frage, was
unter der verbotenen Ordenstätigkeit zu verstehen sei, vertreten hat, die
dann zu einer authentischen Auslegung des Begriffes „Verbotene Ordens-
tätigkeit“ durch den Bundesratsbeschluß vom 28. November 1912 führte.
Trotz dieser Abwehrmaßregel zugunsten der bestehenden Bestimmungen
des Jesuitengesetzes war durch jene Haltung der bayerischen Regierung
der Stein ins Rollen gekommen, und mit Beschluß vom 19. Februar 1913
hatte der Reichstag den Antrag des Zentrums auf (gänzliche) Aufhebung
des Jesuitengesetzes vom 4. Juli 1872 und der zu dessen Vollzug erlassenen
Anordnungen angenommen.
Hier setzt die Arbeit ein und wirft die Frage auf, „was wohl werden
mag, wenn auch die $$ 1 und 3 des Jesuitengesetzes vom 4. Juli 1872 in
gleicher Weise der Aufhebung anheimfallen sollten, wie es bereits dem $ 2
geschah“; sollte mit der Aufhebung des Jesuitengesetzes der Orden der