Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 332 — 
den, namentlich dem Verkehrsrechte als einem Sonderrechtsgebiete 
die gebührende Beachtung zu schenken. Als eine der hervorragendsten 
technischen Erfindungen, die die Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft auf 
sich lenkte, zeigte sich die drahtlose Telegraphie (Funkentelegraphie), deren 
Prinzip im Gegensatze zur gewöhnlichen Drahttelegraphie darin besteht, 
daß elektrische „Wellen“ durch den Luftraum einen Verkehr ermöglichen, 
ohne daß eine materielle Verbindung zwischen Absende- und Empfangs- 
station besteht. Infolge ihrer hervorragenden Wichtigkeit für den Nach- 
richtendienst sowohl im Frieden wie auch im Land- und Seekriege zählte 
die drahtlose Telegraphie bald zu den bedeutendsten und wichtigsten Ver- 
kehrsmitteln und erweiterte naturgemäß sehr bald ihren Wirkungskreis 
über den innerstaatlichen Verkehr hinaus, so daß sich schon kurz nach 
ihrer Einführung sowohl das nationale wie das internationale Recht mit 
ihr befaßte. 
Der Verfasser will nun, wie er in seinem Vorwort erklärt, unter be- 
sonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse der Funkentelegraphie in 
Deutschland und unter gebührender Würdigung des Internationalen Funken- 
telegraphenvertrags (1912) sowie unter Hervorhebung der volkswirtschaft- 
lichen Bedeutung dieses neuen Verkehrsmittels versuchen, in einer rechts- 
und verkehrsgeschichtlichen Abhandlung eine umfassende Darstellung der 
Entwicklung und des heutigen Standes der Rechtsverhältnisse der Funken- 
telegraphie zu geben. 
Der rechtsgeschichtlichen Darstellung der Funkentelegraphie im internen 
und internationalen Recht schickt der Verfasser gemeinverständliche Er- 
läuterungen über jene Punkte voraus, in denen die Funkentelegraphie sich 
von der elektrischen Drahttelegraphie grundsätzlich unterscheidet und in- 
folgedessen neue Rechtslagen geschaffen hat. Dabei zählt der Verfasser 
die praktischen Anwendungsfälle der drahtlosen Telegraphie auf und zeigt 
an einer dem „Internationalen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen“ 
nach dem Stande vom Juni 1913 entnommenen Uebersicht die schnelle 
Einführung der Funkentelegraphie im öffentlichen Leben. Bemerkenswert 
ist die Hervorhebung am Schlusse dieser Ausführungen, daß infolge der 
Erschwerung der rechtlichen Lage durch die noch vorhandenen Mängel 
in dem funkentelegraphischen Verkehr den Funkentechnikern durch die 
Rechtswissenschaft die Punkte nachgewiesen werden, wo ihre 
Technik noch verbesserungsbedürftig ist. 
Die Bearbeitung des gestellten Themas bringt drei große Abschnitte: 
I. Die drahtlose Telegraphie im internen Recht. — II. Die Anwendung der 
völkerrechtlichen Grundsätze auf die drabtlose Telegraphie. — III. Die 
internationale Regelung der Funkentelegraphie. 
Im ersten Abschnitte stellt der Verfasser zunächst Erörterungen an 
über die Beziehungen der Funkentelegraphie zum Telegraphenregal, be- 
sonders über die Gründe, aus denen die Funkentelegraphie unter ein etwa
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.