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den, namentlich dem Verkehrsrechte als einem Sonderrechtsgebiete
die gebührende Beachtung zu schenken. Als eine der hervorragendsten
technischen Erfindungen, die die Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft auf
sich lenkte, zeigte sich die drahtlose Telegraphie (Funkentelegraphie), deren
Prinzip im Gegensatze zur gewöhnlichen Drahttelegraphie darin besteht,
daß elektrische „Wellen“ durch den Luftraum einen Verkehr ermöglichen,
ohne daß eine materielle Verbindung zwischen Absende- und Empfangs-
station besteht. Infolge ihrer hervorragenden Wichtigkeit für den Nach-
richtendienst sowohl im Frieden wie auch im Land- und Seekriege zählte
die drahtlose Telegraphie bald zu den bedeutendsten und wichtigsten Ver-
kehrsmitteln und erweiterte naturgemäß sehr bald ihren Wirkungskreis
über den innerstaatlichen Verkehr hinaus, so daß sich schon kurz nach
ihrer Einführung sowohl das nationale wie das internationale Recht mit
ihr befaßte.
Der Verfasser will nun, wie er in seinem Vorwort erklärt, unter be-
sonderer Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse der Funkentelegraphie in
Deutschland und unter gebührender Würdigung des Internationalen Funken-
telegraphenvertrags (1912) sowie unter Hervorhebung der volkswirtschaft-
lichen Bedeutung dieses neuen Verkehrsmittels versuchen, in einer rechts-
und verkehrsgeschichtlichen Abhandlung eine umfassende Darstellung der
Entwicklung und des heutigen Standes der Rechtsverhältnisse der Funken-
telegraphie zu geben.
Der rechtsgeschichtlichen Darstellung der Funkentelegraphie im internen
und internationalen Recht schickt der Verfasser gemeinverständliche Er-
läuterungen über jene Punkte voraus, in denen die Funkentelegraphie sich
von der elektrischen Drahttelegraphie grundsätzlich unterscheidet und in-
folgedessen neue Rechtslagen geschaffen hat. Dabei zählt der Verfasser
die praktischen Anwendungsfälle der drahtlosen Telegraphie auf und zeigt
an einer dem „Internationalen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen“
nach dem Stande vom Juni 1913 entnommenen Uebersicht die schnelle
Einführung der Funkentelegraphie im öffentlichen Leben. Bemerkenswert
ist die Hervorhebung am Schlusse dieser Ausführungen, daß infolge der
Erschwerung der rechtlichen Lage durch die noch vorhandenen Mängel
in dem funkentelegraphischen Verkehr den Funkentechnikern durch die
Rechtswissenschaft die Punkte nachgewiesen werden, wo ihre
Technik noch verbesserungsbedürftig ist.
Die Bearbeitung des gestellten Themas bringt drei große Abschnitte:
I. Die drahtlose Telegraphie im internen Recht. — II. Die Anwendung der
völkerrechtlichen Grundsätze auf die drabtlose Telegraphie. — III. Die
internationale Regelung der Funkentelegraphie.
Im ersten Abschnitte stellt der Verfasser zunächst Erörterungen an
über die Beziehungen der Funkentelegraphie zum Telegraphenregal, be-
sonders über die Gründe, aus denen die Funkentelegraphie unter ein etwa