Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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besteliendes Telegraphenregal fällt, nach welchem dem Staate die aus- 
schließliche Berechtigung zur Errichtung und zum Betriebe von Telegraphen- 
anlagen — wozu unbestritten auch die Funkentelegraphenanlagen gehören 
— zwecks Vermittlung von Nachrichten zukommt. — Daran anschließend 
behandelt er das Eingreifen der Gesetzgebung in den verschiedenen euro- 
päischen und außereuropäischen Staaten durch Erlaß besonderer Gesetze 
hinsichtlich des funkentelegraphischen Verkehrs. Mit besonderer Aufmerk- 
samkeit wendet man sich der gesetzlichen Regelung der Funkentelegraphie 
in Deutschland zu, die der Verfasser ebenso gründlich wie gemeinverständ- 
lich behandelt. Vor allem hebt er hervor, daß nach der Entstehungs- 
geschichte des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches 
vom 6. April 1892 Funkentelegraphen unzweifelhaft unter die Telegraphen- 
anlagen 1. S. dieses Gesetzes fallen und damit unter das Telegraphenregal. 
Weiter befaßt er sich mit der Streitfrage, ob sich das Telegraphenregal 
des Reiches auch auf deutsche Seeschiffe erstrecke, die sich innerhalb oder 
außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer befinden. Wie sich im weiteren 
Verlaufe der Ausführungen zeigt, wurde dieser Zweifel in bejahendem Sinne 
gelöst und bei diesem Anlasse gesetzlich bestimmt, daß ohne Ausnahme 
alle Funkentelegraphenanlagen in jedem Falle der Genehmigung des 
Reiches, sowohl zur Errichtung wie zum Betriebe, bedürfen. Das Reich hat 
also davon Abstand genommen, sämtliche funkentelegraphischen Anlagen 
selbst zu errichten und zu betreiben. Anschließend verbreitet sich der 
Verfasser über die Grundsätze, von denen das Reich bei Erteilung von Ge- 
nehmigungen zu Funkentelegraphenanlagen ausgeht. 
Im Zusammenhang mit der Besprechung der gesetzlichen Regelung der 
Funkentelegraphie in fremden europäischen und außereuropäischen Staaten 
hebt der Verfasser hervor, daß ebenso wıe Deutschland die meisten anderen 
Küstenstaaten vielfach schon vor dem Inkrafttreten des Berliner Funken- 
telegraphenvertrags für den internen Verkehr besondere Einzelgesetze er- 
lassen haben, die auch für die in den Territorialgewässern befindlichen 
Schiffe maßgebend sind. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit dieser Einzel- 
gesetze für den funkentelegraphischen Verkehr der in diesen Gewässern 
befindlichen Schiffe sind bei der Besprechung der einzelnen beteiligten 
Staaten die hauptsächlichsten Bestimmungen jener Gesetze auszugsweise 
wiedergegeben. Den Ausführungen über die Ausrüstung der Ozeandampfer 
mit Einrichtung für Funkentelegraphie ist zu entnehmen, daß im Gegen- 
satze zu einer Reihe anderer Staaten in Deutschland die Frage, ob es ge- 
boten sei, für gewisse Schiffsgattungen den Gebrauch der Funkentelegraphie 
gesetzlich zu verlangen, noch keine abschließende Regelung gefunden hat. 
Im zweiten Abschnitt, der von der Anwendung der völkerrechtlichen 
Grundsätze auf die drahtlose Telegraphie handelt (die Funkentelegraphie 
in Friedenszeiten, Funkentelegraphie und Luftschiffe, die Funkentelegraphie 
im Kriegsrecht), setzt sich der Verfasser mit den zahlreich auftauchenden
	        
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