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mitteln gehandelt werden, welche der Polizei zur Erfüllung
ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.
Der Begriff der Polizei, der bereits im ersten Teil häufig er-
wähnt wurde, hat im Laufe der Zeiten erhebliche Wandlurgen
durchgemacht °”. Nachdem er sich ursprünglich auf die gesamte
Staatstätigkeit bezogen hatte, wurden allmählich Militär, Finanz-
wesen und Justiz ausgeschieden; es blieb noch die sog. innere
Verwaltungstätigkeit. Und schließlich trat auch hier eine begriff-
liche Scheidung ein, indem die reine Wohlfahrtstätigkeit der Ver-
waltung von derjenigen getrennt wurde, wo mit Befehl und Zwang
vorgegangen wird. Heute ist man sich darüber einig, daß Be-
fehl und Zwang auf dem Gebiet der inneren Verwaltung zum Be-
griff der Polizei gehören; im einzelnen ist man sich allerdings
über die Fassung des Begriffs immer noch nicht ganz einig. So
verlangt GEORG MEYER °?, daß die Gewaltanwendung zur Beseiti-
gung von Gefahren geschehe ; LÖNING °*, daß sie mit Zwang gegen
Personen verbunden sei; OTTO MAYER? definiert Polizei als die
Staatstätigkeit zur Abwehr von Störungen für die gute Ordnung
des Gemeinwesens aus dem Einzeldasein mit obrigkeitlicher Gewalt.
(Rosın °° behauptet allerdings, nach geltendem preußischen
Verwaltungsrecht bedeute Polizei immer noch soviel wie die ganze
innere Verwaltungstätigkeit einschließlich derjenigen zur Beförde-
rung der Öffentlichen Wohlfahrt.) Immerhin sind die Unterschiede
in den Begriffsbestimmungen nicht mehr so bedeutend, daß man
nicht die gemeine Meinung als etwa durch die Definition OTTO
MAYERs für gedeckt ansehen könnte; denn auch im Sinne der
LöNnINGschen Definition ist es, daß der Zwang direkt oder auf
Umwegen einer Störung des Gemeinwesens entgegenwirkt; und
3? Wörterbuch des Verwaltungsrechts unter Polizei; OrTo MAYER |.
S. 245 fl.; GEORG MEYER 8. 78 ff.
»3 GEORG MEYER S. 79.
%* LorNnING, Verwaltungsrecht S. 8.
®5 OTTO MAYER 1. S. 249.
3° Rosın 8. 121 ff. 125. Dagegen OrTrTo Mayer 1. 8. 250.