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die Gefahr in der GEORG MEYERschen Definition bedeutet nichts
als ein etwas kräftigerer Ausdruck für „Störung“. Daß jedoch in
der Definition OTTO MAYERs der Begriff der „inneren Verwaltung“,
den OTTO MAYER” hier ablehnt, nicht zu entbehren ist, ergibt
sich schon daraus, daß ja sonst der gerichtliche Strafzwang eben-
falls zur Polizei gehören würde, was, wenigstens prinzipiell, un-
richtig wäre ®®. — Es ist übrigens noch darauf hinzuweisen, daß
außer der hier dargelegten objektiven Bedeutung das Wort Polizei,
wie andere Ausdrücke des deutschen Staats- und Verwaltungs-
rechts, auch eine subjektive Bedeutung annehmen kann, und dann
soviel bedeutet wie die Behörden, die den Zwang anwenden, die
Polizeibehörden °°.
Die polizeiliche Tätigkeit zerfällt nun in zwei Hauptgebiete: in
dem einen herrscht, abgesehen von der rein organisatorischen Tä-
tisrskeit (Anstellung von Beamten, Beschaffung von Material usw.)
nur Befehl und Zwang, oder es ist wenigstens das Ziel der Tätig-
keit, jederzeit durch Befehl oder Zwang eingreifen zu können,
um die öffentliche Ordnung gegen Störungen zu schützen *°. Dieser
Zweig wird Sicherheitspolizei genannt. Hierher gehören Fremden-,
Preß-, Versammlungspolizei, auch die sog. allgemeine Sicherheits-
polizei (Straßenpolizei usw... Auf anderen Gebieten dagegen
kommt die Polizei nur da zur Geltung, wo gerade Befehl und
Zwang am Platze sind, weil der fördernden Tätigkeit Störungen
drohen. Die Verwaltungstätigkeit richtet sich hier keineswegs allein
darauf, sondern vor allem auf die Beförderung der öffentlichen Wohl-
fahrt, die durch pflegliche Tätigkeit erreicht werden soll. Hierher
gehören z. B. die Berg-, Landwirtschafts-, Forst-, Schul-, Armen-
verwaltung usw. Man nennt die Polizei, soweit sie auf diesen
Gebieten tätig wird, wo sie also nur einen oft ziemlich geringen
3? OTTO MAYER 1. 8. 249.
»® S, oben $ 4.
8 Orro MAYER ]. Vorwort S. VII.
#1 OTTO MAYER ]. S. 256.
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