Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 3493 — 
die Gefahr in der GEORG MEYERschen Definition bedeutet nichts 
als ein etwas kräftigerer Ausdruck für „Störung“. Daß jedoch in 
der Definition OTTO MAYERs der Begriff der „inneren Verwaltung“, 
den OTTO MAYER” hier ablehnt, nicht zu entbehren ist, ergibt 
sich schon daraus, daß ja sonst der gerichtliche Strafzwang eben- 
falls zur Polizei gehören würde, was, wenigstens prinzipiell, un- 
richtig wäre ®®. — Es ist übrigens noch darauf hinzuweisen, daß 
außer der hier dargelegten objektiven Bedeutung das Wort Polizei, 
wie andere Ausdrücke des deutschen Staats- und Verwaltungs- 
rechts, auch eine subjektive Bedeutung annehmen kann, und dann 
soviel bedeutet wie die Behörden, die den Zwang anwenden, die 
Polizeibehörden °°. 
Die polizeiliche Tätigkeit zerfällt nun in zwei Hauptgebiete: in 
dem einen herrscht, abgesehen von der rein organisatorischen Tä- 
tisrskeit (Anstellung von Beamten, Beschaffung von Material usw.) 
nur Befehl und Zwang, oder es ist wenigstens das Ziel der Tätig- 
keit, jederzeit durch Befehl oder Zwang eingreifen zu können, 
um die öffentliche Ordnung gegen Störungen zu schützen *°. Dieser 
Zweig wird Sicherheitspolizei genannt. Hierher gehören Fremden-, 
Preß-, Versammlungspolizei, auch die sog. allgemeine Sicherheits- 
polizei (Straßenpolizei usw... Auf anderen Gebieten dagegen 
kommt die Polizei nur da zur Geltung, wo gerade Befehl und 
Zwang am Platze sind, weil der fördernden Tätigkeit Störungen 
drohen. Die Verwaltungstätigkeit richtet sich hier keineswegs allein 
darauf, sondern vor allem auf die Beförderung der öffentlichen Wohl- 
fahrt, die durch pflegliche Tätigkeit erreicht werden soll. Hierher 
gehören z. B. die Berg-, Landwirtschafts-, Forst-, Schul-, Armen- 
verwaltung usw. Man nennt die Polizei, soweit sie auf diesen 
Gebieten tätig wird, wo sie also nur einen oft ziemlich geringen 
3? OTTO MAYER 1. 8. 249. 
»® S, oben $ 4. 
8 Orro MAYER ]. Vorwort S. VII. 
#1 OTTO MAYER ]. S. 256. 
23 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.