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Teil der Gesamttätigkeit ausmacht, Verwaltungspolizei, eine Be-
nennung, die wenn auch das richtig sein mag, was OTTO MAYER ?!
gegen sie vorbringt, immerhin den Vorzug der Kürze und des
allgemeinen Verständnisses hat.
Die polizeiliche Tätigkeit richtet sich gegen die Störungen
der öffentlichen Ordnung. Daß jedoch der Störung eine Rechts-
widrigkeit oder eine Schuld auf seiten des Störenden zugrunde
liege, ist nicht erforderlich. Die Störung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit ist nicht minder gefährlich, wenn sie von einen
Geisteskranken, von einem entsprungenen wilden Tier oder von
einem brennenden Haus ausgeht, als wenn ein bewußt handelnder
Mensch direkt beteiligt ist. Allerdings ist hier eine Unterschei-
dung zu machen zwischen unmittelbarem polizeilichem Zwang und
polizeilichem Zwangsverfahren. Bei dem ersteren kann der Grund
zum Einschreiten eine reine Ordnungswidrigkeit oder eine mit
Rechtswidrigkeit verbundene Ordnungswidrigkeit sein ; beim Zwangs-
verfahren aber liegt immer eine Rechtswidrigkeit vor. Denn das
Zwangsverfahren setzt ja einen Befehl voraus, der dem Untertan
in der gehörigen Weise bekannt gemacht und trotzdem von ihn
nicht befolgt wird. Die Mißachtung eines rechtmäßigen Befehls
bildet aber immer eine Rechtswidrigkeit; hier ist also regelmäßig
eine solche die Grundlage zum Einschreiten.
Zur Erreichung des Zwecks der Polizei, Herstellung der
öffentlichen Ordnung, können die allerverschiedensten Zwangsmittel
angewendet werden. Allein auch hier ergibt sich ein Unterschied
zwischen unmittelbarem Zwang und Verwaltungszwangsverfahren.
Es wurde im ersten Teil *? auseinandergesetzt, daß der unmittelbare
Zwang im allgemeinen weder eine Begründung im Gesetz hat,
noch einer solchen bedarf. Er ist eine im allgemeinen uneinge-
schränkte Funktion der staatlichen Zwangsgewalt, die zum Zweck
der Herstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des ursprüng-
4 Otto MAYER 1. S. 256.
“2 8. oben $ 1.