Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Teil der Gesamttätigkeit ausmacht, Verwaltungspolizei, eine Be- 
nennung, die wenn auch das richtig sein mag, was OTTO MAYER ?! 
gegen sie vorbringt, immerhin den Vorzug der Kürze und des 
allgemeinen Verständnisses hat. 
Die polizeiliche Tätigkeit richtet sich gegen die Störungen 
der öffentlichen Ordnung. Daß jedoch der Störung eine Rechts- 
widrigkeit oder eine Schuld auf seiten des Störenden zugrunde 
liege, ist nicht erforderlich. Die Störung der öffentlichen Ordnung 
und Sicherheit ist nicht minder gefährlich, wenn sie von einen 
Geisteskranken, von einem entsprungenen wilden Tier oder von 
einem brennenden Haus ausgeht, als wenn ein bewußt handelnder 
Mensch direkt beteiligt ist. Allerdings ist hier eine Unterschei- 
dung zu machen zwischen unmittelbarem polizeilichem Zwang und 
polizeilichem Zwangsverfahren. Bei dem ersteren kann der Grund 
zum Einschreiten eine reine Ordnungswidrigkeit oder eine mit 
Rechtswidrigkeit verbundene Ordnungswidrigkeit sein ; beim Zwangs- 
verfahren aber liegt immer eine Rechtswidrigkeit vor. Denn das 
Zwangsverfahren setzt ja einen Befehl voraus, der dem Untertan 
in der gehörigen Weise bekannt gemacht und trotzdem von ihn 
nicht befolgt wird. Die Mißachtung eines rechtmäßigen Befehls 
bildet aber immer eine Rechtswidrigkeit; hier ist also regelmäßig 
eine solche die Grundlage zum Einschreiten. 
Zur Erreichung des Zwecks der Polizei, Herstellung der 
öffentlichen Ordnung, können die allerverschiedensten Zwangsmittel 
angewendet werden. Allein auch hier ergibt sich ein Unterschied 
zwischen unmittelbarem Zwang und Verwaltungszwangsverfahren. 
Es wurde im ersten Teil *? auseinandergesetzt, daß der unmittelbare 
Zwang im allgemeinen weder eine Begründung im Gesetz hat, 
noch einer solchen bedarf. Er ist eine im allgemeinen uneinge- 
schränkte Funktion der staatlichen Zwangsgewalt, die zum Zweck 
der Herstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des ursprüng- 
4 Otto MAYER 1. S. 256. 
“2 8. oben $ 1. 
 
	        
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