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lichsten Staatszwecks, in Tätigkeit gesetzt wird. Er ist im moder-
nen Staatswesen auf solche Fälle beschränkt, wo ein unmittelbares
Losgehen auf das Ziel der Herstellung der Ordnung geboten ist.
Der Begriff des unmittelbaren Zwangs verbindet sich
daher mit dem des direkten Zwangs, d. h. desjenigen, der
geradeswegs auf die Beseitigung der Störung abzielt. Den Gegen-
satz zum direkten Zwang bildet der indirekte, der darnach strebt,
den Willen der zu zwingenden Person in der Weise zu beeinflussen,
daß sie schließlich das von ihr Geforderte von selbst tut, und zwar
auf Androhung eines Uebels hin, das von der zwangsweisen Her-
stellung des ordnungsmäßigen Zustandes verschieden ist. Es ist
klar, daß zum Wesen des indirekten Zwanges eine Person gehört,
an die sich die Androhung richten kann, und bei der Aussicht
darauf besteht, daß diese Androhung und die ev. Verhängung des
angedrohten Uebels den schließlichen Gehorsam zur Folge haben
wird. Es gehört ferner zum Wesen des indirekten Zwanges, daß
überhaupt Zeit dazu ist, die Androhung zu bewirken und die
freiwillige Ausführung abzuwarten. Das sind aber alles Voraus-
setzungen, die sich nur beim Zwangsverfahren finden *?, bei dem
der Befehl ja schließlich an sich schon eine psychologische Ein-
wirkung darstellt, und wo ebenfalls die freiwillige Ausführung des
Befehls abzuwarten ist. Hier kann also, wo das Gesetz es ge-
stattet, der indirekte Zwang angewendet werden, — neben dem
direkten, der auch hier das naturgemäß Gegebene ist. Beim un-
mittelbaren Zwang dagegen ist entweder keine Person vorhanden,
an die sich die psychologische Beeinflussung richten könnte, oder
es ist keine Zeit vorhanden, eine Androhung ergehen zu lassen,
oder der Betreffende wäre trotz Androhung nicht imstande, das
von ihm Verlangte zu tun. Daher können beim unmittelbaren
Zwang nur direkte Zwangsmittel vorkommen.
Damit ist aber noch nicht gesagt, daß jedes direkte Zwangs-
#8 Daß sie nicht einmal hier immer vorhanden sind, darüber siehe
unten $ 9.