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Der Zwang zum Dulden bewegt sich dann in derselben Richtung
wie der Zwang zum Unterlassen (s. unten).
Ist eine Unterlassungspflicht verletzt worden, so sind mehrere
Fälle zu unterscheiden. Es wurde schon oben ($ 4) darauf hin-
gewiesen, daß bei der Unterlassungspflicht bisweilen ein Zwang
zu ihrer Erfüllung ausgeschlossen ist, weil der Fall so liegt, daß
die Unterlassungspflicht schon durch einmaliges Zuwiderhandeln
gegenstandslos geworden ist. Als Beispiel sei auch hier der schon
erwähnte $ 219 des code forestier genannt. Hier bleibt dem Ge-
setz nur übrig, durch kriminelle Strafen das Tun zu verhindern ;
ein direkter Zwang ist in einem solchen Fall höchstens dann
denkbar, wenn sich das Zuwiderhandeln so lange ausdehnt, daß
die Polizei noch vor seiner Vollendung Hinderungsmaßregeln er-
greifen kann, z. B., wenn in dem genannten Fall der Wald so
groß ist, daß die Polizei dem Eigentümer noch vor seiner völligen
Ausrodung am Weiterfällen verhindern kann. — In den meisten
Fällen der Unterlassungspflicht ist jedoch ein wiederholter und
fortgesetzter Verstoß gegen das Verbot denkbar. An sich liegt
zunächst der Fall hier ebenso wie vorhin. Wenn die Unterlas-
sungspflicht zum erstenmal verletzt wurde, so kann sie in bezug
auf dieses eine Mal nicht mehr zwangsweise durchgeführt werden ;
das Tun ist nicht mehr rückgängig zu machen; die Verletzung
des Verbotes ist geschehen. Aber darauf kommt es in einem der-
artigen Fall der Polizei weniger an; hier kann sie wenigstens die
folgenden verbotswidrigen Handlungen, soweit solche auf Grund
des einmaligen Verstoßes zu erwarten sind, mit direkter Gewalt
hintanhalten. Sie kann z. B. einen Wirt, der keine Konzession
zum Bierausschank hat und trotzdem ausschenkt, durch polizei-
liche Ueberwachung und ev. Gewaltanwendung von weiterem Aus-
schank abhalten*. Oder sie kann einen Schiffer, der trotz einer
gemäß $ 13 Ziff. 5 des Reichsgesetzes betr. die Bekämpfung ge-
#% BRUCK, Verwaltungsrecht II. S. 202/204.