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meingefährlicher Krankheiten erlassenen Verordnung zu einer ver-
botenen Tageszeit die Schiffahrt betreibt, jedesmal anhalten und
sogar mit Gewalt zurücktransportieren.
Sehr häufig aber mutet ein ständiges Verhindern verbotenen
Tuns der Polizei eine im Verhältnis viel zu große Kraftanstrengung
zu; denn um das Tun tatsächlich wirksam zu verhindern, müßte
sie ihre Machtmittel ständig auf diesen einen Punkt gerichtet hal-
ten, z. B. ständig einen Polizisten sich im Lokal des unbotmäßigen
Wirts aufhalten lassen, damit er bei jedem Versuch des verbotenen
Ausschenkens sofort bei der Hand sein kann; bei jedem Aufhören
des gegenwärtigen Zwanges könnte die Unterlassungspflicht wieder
verletzt werden. Daher kommt der physische Zwang zur Unter-
lassung nicht so oft zur Anwendung, wie es wohl der Fall sein
könnte, vielmehr sucht man das verbotone Tun eher durch Mit-
tel, die kein pbysisches Einschreiten erfordern (Polizeistrafe, kon-
stitutive Rechtsakte, Exekutivsirafe) zu verhindern.
Der Zwang hat jedoch bei der Unterlassungspflicht nicht immer
nur den Zweck, das Tun zu verhindern; es gibt vielmehr Fälle,
in denen er eingreift, obschon die verbotene Handlung schon vor-
genommen ist, und abgesehen von dem Zweck, weitere solche
Handlungen zu verhindern. Das ist nämlich der Fall, wenn durch
das verbotene Tun in der Eirscheinungswelt ein sichtbares Erzeugnis
hervorgebracht oder ein dauernder verbotswidriger Zustand ge-
schaffen wurde. Z. B. es werden an einem in Els.-Lothr. liegen-
den, von der Einzelbauflucht ergriffenen Gebäude trotz des Ver-
botes travaux confortatifs vorgenommen *’. Oder es werden trotz
des gemäß $ 6 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879
durch kaiserliche Verordnung erlassenen Verbots Gegenstände
hergestellt, die zur Fälschung von Nahrungs- oder Genußmitteln
dienen. Dann handelt es sich nicht, oder nicht nur darum, dem
47 Gesetz vom 28. pluviöse VIII. Art. 4; Bruck II. 204 und die dort
unter Anm. 4 zitierten Entscheidungen; vgl. jedoch Durovr, Cours de
droit administrativ VII. Nr. 29, sowie auch DuFour IV. Nr. 513.