Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 349 — 
meingefährlicher Krankheiten erlassenen Verordnung zu einer ver- 
botenen Tageszeit die Schiffahrt betreibt, jedesmal anhalten und 
sogar mit Gewalt zurücktransportieren. 
Sehr häufig aber mutet ein ständiges Verhindern verbotenen 
Tuns der Polizei eine im Verhältnis viel zu große Kraftanstrengung 
zu; denn um das Tun tatsächlich wirksam zu verhindern, müßte 
sie ihre Machtmittel ständig auf diesen einen Punkt gerichtet hal- 
ten, z. B. ständig einen Polizisten sich im Lokal des unbotmäßigen 
Wirts aufhalten lassen, damit er bei jedem Versuch des verbotenen 
Ausschenkens sofort bei der Hand sein kann; bei jedem Aufhören 
des gegenwärtigen Zwanges könnte die Unterlassungspflicht wieder 
verletzt werden. Daher kommt der physische Zwang zur Unter- 
lassung nicht so oft zur Anwendung, wie es wohl der Fall sein 
könnte, vielmehr sucht man das verbotone Tun eher durch Mit- 
tel, die kein pbysisches Einschreiten erfordern (Polizeistrafe, kon- 
stitutive Rechtsakte, Exekutivsirafe) zu verhindern. 
Der Zwang hat jedoch bei der Unterlassungspflicht nicht immer 
nur den Zweck, das Tun zu verhindern; es gibt vielmehr Fälle, 
in denen er eingreift, obschon die verbotene Handlung schon vor- 
genommen ist, und abgesehen von dem Zweck, weitere solche 
Handlungen zu verhindern. Das ist nämlich der Fall, wenn durch 
das verbotene Tun in der Eirscheinungswelt ein sichtbares Erzeugnis 
hervorgebracht oder ein dauernder verbotswidriger Zustand ge- 
schaffen wurde. Z. B. es werden an einem in Els.-Lothr. liegen- 
den, von der Einzelbauflucht ergriffenen Gebäude trotz des Ver- 
botes travaux confortatifs vorgenommen *’. Oder es werden trotz 
des gemäß $ 6 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 
durch kaiserliche Verordnung erlassenen Verbots Gegenstände 
hergestellt, die zur Fälschung von Nahrungs- oder Genußmitteln 
dienen. Dann handelt es sich nicht, oder nicht nur darum, dem 
  
  
47 Gesetz vom 28. pluviöse VIII. Art. 4; Bruck II. 204 und die dort 
unter Anm. 4 zitierten Entscheidungen; vgl. jedoch Durovr, Cours de 
droit administrativ VII. Nr. 29, sowie auch DuFour IV. Nr. 513.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.