Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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verbotenen Tun zu begegnen, sondern, da der Zweck des Zwanges 
die Verwirklichung des Befehlsinhalts ist, muß außerdem darauf 
hingewirkt werden, daß ein Zustand hergestellt wird, der dem 
Verbot entspricht, d. b., daß das Geschaffene verschwinde. Der 
Zwang wird daher jetzt das Erzeugte zerstören oder beseitigen, 
und die Tätigkeit, welche die Polizei zu diesem Zweck ausübt, 
wird dieselbe sein, als wenn der Befehl von vornherein dahin ge- 
lautet hätte, daß z. B. die errichtete Stützmauer eingerissen wer- 
den solle, also, als wenn der Befehl von vornherein auf ein Tun 
und nicht auf ein Unterlassen gerichtet gewesen wäre. Do schlägt 
der Zwang zum Unterlassen in einen Zwang zum Tun um. Dieser 
erfordert jedoch an sich keinen besonderen Befehl zur Beseitigung, 
falls nicht etwa das Gesetz es positiv vorschreibt (so z. B. gerade 
bei den travaux confortatifs) *°; vielmehr wird der Zwang, da er, 
wie gesagt, auf Herstellung eines den Unterlassungsbefehl ent- 
sprechenden Zustandes geht, durch diesen Befehl gedeckt. 
An sich hätte die Beseitigung der Erzeugnisse des verbotenen 
Tuns stets nach den hier dargelegten Grundsätzen zu erfolgen; 
tatsächlich aber sind zahlreiche Fälle dieser Art dem polizeilichen 
Zwange entzogen. Denn häufig unterliegt das dem Polizeigebot 
zuwiderlaufende Tun einer Strafe. Als Nebenstrafe ist nun in 
vielen Fällen, in denen durch die strafbare Handlung ein Gegen- 
stand hervorgebracht wird, dieser der Einziehung unterworfen 
worden. So, wenn die Gegenstände durch ein vorsätzliches Ver- 
brechen hervorgebracht sind, durch StraB. $ 40 (wird für das 
polizeiliche Zwangsverfahren kaum in Betracht kommen); ferner 
durch Nahrungsmittelgesetz 8 15, durch Fleischbeschaugesetz 
$ 28, durch Weingesetz $ 31. Hier wird dasjenige, was sonst 
durch polizeilichen Zwang geschehen würde, nämlich die Besei- 
tigung des verbotenerweise Hervorgebrachten, durch ein straf- 
prozessuales Nebenverfahren, oder auch, wenn auf Einziehung 
  
  
## S. oben $ 4.
	        
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