Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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nahme läge, sondern weil der Untertan die von ihm verlangte 
Handlung sehr häufig an seinen eigenen Gegenständen, auf seinem 
eigenen Grundstück usw. vorzunehmen hätte. Wenn nun die 
Polizei oder die von ihr betrauten Personen diese Handlungen an 
Stelle des dazu Verpfliehteten vornehmen wollen, so müssen sie 
notwendigerweise sich der betreffenden Gegenstände bemächtigen, 
in das Grundstück eindringen, und kommen dabei in die Lage, 
einen gewissen Eingriff und bei Wiederstand auch eine gewisse 
physische Gewalt auszuüben. Dabei handelt es sich jedoch um 
einen Zwang zum Tun. sondern nur um einen Zwang zum Dulden; 
denn eine positive Handlung wird nicht von den Verpflichteten 
verlangt. So tritt also hier die Erscheinung hervor, daß der 
Zwang zum Tun in einen Zwang zum Dulden umschlagen kann. 
OTTO MAYER ’°! scheint mir den Begriff der Ersatzvornahme 
nicht korrekt zu fassen und gegenüber der physischen Gewalt- 
anwendung nicht richtig abzugrenzen, wenn er sagt, bei der Er- 
satzvornahme werde eine Arbeit geleistet, die dem Gezwungenen 
oblag, bei physischem Zwang dagegen bestehe alles in dem Ver- 
hindern, Beseitigen. Er übersieht dabei, daß ein Beseitigen eben- 
falls ein positives Tun ist, welches dem Untertanen entweder von 
vornherein aufgegeben sein kann (z. B. die Tötung eines toll- 
wütigen Hundes gemäß $ 39 des Viehseuchengesetzes) oder das 
infolge der Verletzung einer Unterlassungspflicht vorzunehmen 
ist (Beseitigung von travaux confortatifs). In beiden Fällen liegt, 
wenn die Pflicht zum Beseitigen erzwungen wird, Ersatzvornahme 
vor. Man wird also richtiger abgrenzen, wenn man von Ersatz- 
vornahme da sprieht, wo die Pflicht zu einem vertretbaren Tun 
vorlag, sei es nun, daß sie primär bestand, oder daß sie aus einer 
verletzten Unterlassungspflicht entsprang. Von gewöhnlicher phv- 
sischer Gewalt aber wird man dann reden, wenn es gilt, ein 
Unterlassen oder ein Dulden zwangsweise durchzusetzen, wobei 
  
51 OrtTo MAYER I. S. 339; AnSCHÜTZ a. a. OÖ. S. 452; v. ARNSTEDT ]. 
86, 87.
	        
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