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machen müssen. Sie trägt Jdemnach hier eine Last, die sie bei
normalem Verlauf der Dinge nicht zu tragen hätte. Die Kosten-
last muß also im Eindergebnis den Untertan treffen, dem sie an
sich von vornherein zur Last gefallen wäre.
Nach dieser Auffassung kann also die Ersatzvornahme als
eine Art öffentlich-rechtlicher negotiorum gestio angesehen wer-
den, bei der jedoch nicht der Wille und das Interesse des Ge-
schäftsherrn, d. h. des Untertanen, der Ersatz zu leisten hat,
sondern der Wille und das Interesse des Geschäftsführers, also
des den Zwang ausübenden öffentlich-rechtlichen Subjekts, wenig-
stens ın erster Linie, maßzebend ıst. OTTO MAYER°* lehnt diese
Auffassung zwar als veraltet ab, vertritt sie jedoch, wie mir
scheint, selbst, indem er die Kostenforderung aus Ersatzvornahmen
mit der Kostenzahlungspflicht der Partei im Zivilprozeß vergleicht,
welche dem Staat die verauslagten Zeugengebühren zu ersetzen
hat. Auch hierin ist m. E. nichts zu sehen, als eine Art nego-
tiorum gestio. — Nun kann aber die Polizei nicht etwa bloß
diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die der Untertan hätte auf-
wenden müssen, falls er den Befehl befolgt hätte, sondern ihre
Ersatzforderung umfaßt die Kosten, die ihr selbst erwachsen sind,
und die naturgemäß oft größer sind als diejenigen, die dem Unter-
tan entstanden wären, wenn er selbst die Handlung vorgenommen
hätte. Z. B. das Aschestreuen bei Glatteis braucht dem Haus-
eigentümer gar keine Kosten zu verursachen, während die Polizei
ev. einen besonderen Arbeiter dafür anstellen muß. Auch die
Erklärung dieser Erscheinung ergibt sich leicht aus dem Ver-
gleich mit der negotiorum gestio. Auch hier kann der Geschäfts-
führer den Ersatz seiner Aufwendungen und nicht etwa nur
das verlangen, was der Geschäftsherr erspart hat, weil er nicht
tätig geworden ist.
Wenn die Ersatzvornahme einmal Platz greift, so ist sie
m. E. von Anfang bis zu Ende als einheitlicher Vorgang zu be-
st OTTo MAYER ]. S. 339.