Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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maßregel zu einer positiven materiellen Gesetzesbestimmung 
in sachlich noch strengerer Form. Während die Nichtbeachtung 
der durch den Bundesratsbeschluß auferlegten Mitteilungspflicht 
keine rechtlichen Folgen für die sonst ordnungsmäßig erfolgte 
Einbürgerung hatte, macht eine ohne vorherige Feststellung des 
Reichskanzlers zugelassene Einbürgerung diese nichtig (PILOTY. 
Nachträge S. 900). Belanglos für die Einbürgerung ist, ob der 
Reichskanzler die einzelnen Bundesstaaten befragt, seine An- 
sicht darüber, ob Bedenken von den Bundesstaaten geltend ge- 
macht oder ob sie begründet sind, sodann, ob der Bundesrat beim 
Vorliegen von Bedenken diese richtig beurteilt. Der einbürgernde 
Bundesstaat erhält die formelle Legitimation zur Einbürgerung 
durch die formelle Feststellung des Reichskanzlers. 
Die Bundesstaaten bedürfen der formellen Legitimation nicht, 
wenn es sich um einen ehemaligen Staatsangehörigen oder 
deren Deszendenz oder Adoptivkinder handelt ($ 9 II 1); sodann 
bei Ausländern, die im Deutschen Reich geboren sind. wenn sie 
sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag auf Einbürge- 
rung gestellt wird, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd 
aufgehalten haben und die Einbürgerung innerhalb zweier Jahre 
nach diesem Zeitpunkt beantragen ($ 9 II 2). 
Es sei noch erwähnt, daß die Bedenken, die von dem Bun- 
desstaate erhoben werden können, nur darauf gestützt werden 
dürfen, daß die Besorgnis bestehe. daß die Einbürgerung des An- 
tragstellers das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaates ge- 
fährden würde. Andere Bedenken würden vom Reichskanzler un- 
berücksichtigt gelassen werden können. da er nur dann verpflichtet 
ist, dem Bundesrat seine Feststellung zur Beschlußfassung zu 
unterbreiten, wenn Bedenken der besonders erwähnten Art er- 
hoben werden. Diese Bestimmungen sind hauptsächlich darauf 
zurückzuführen, daß Bedenken religiöser Art als nicht zum Wider- 
spruch berechtigend angesehen werden sollen.
	        
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