Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Wille irgendwie dabei beteiligt ist. Den Inhalt des Befehls bildet 
in solchen Fällen eine bloße Körperbewegung und zwar eine 
solche, die geradesogut durch eine von außen auf den Verpflich- 
teten einwirkende Kraft wie durch seinen eigenen Willen ausge- 
führt werden kann. Hierher gehören die zahlreichen Fälle, in denen 
Personen durch gewaltsame Einwirkung auf ihren Körper, also 
durch vis absoluta, von einer Stelle zur anderen gebracht werden °°, 
also der Transport eines Ausgewiesenen an die Grenze, das Aus- 
einandertreiben eines Auflaufs, das Entfernen der Versammlungs- 
teilnehmer aus dem Versammlungslokal usw. — In anderen Fällen 
ist jedoch nicht nur die Körperbewegung an sich der Inhalt des 
Befehls, sondern sein Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn 
die betreffende Handlung auch eine Willensbetätigung des 
Verpflichteten selbst darstellt. Hier endigt nun aber die Macht 
des direkten Zwanges. Er kann zwar auf den Körper des Men- 
schen einwirken, er kann sogar, um sein Ziel zu erreichen, wenn 
ıhm ein anders nicht zu überwindender Widerstand entgegenge- 
setzt wird, die Persönlichkeit des Ungehorsamen völlig aufheben, 
indem er ihn im äußersten Falle tötet; aber er ist unfähig einen 
bestimmten Willen in ihm hervorzurufen °’. Zu den hier in Be- 
tracht kommenden Fällen gehört z. B. die Anmeldungspflicht nach 
dem Personenstandsgesetz, welche wesentlich verschieden ist von 
der nach dem Seuchen- und Viehseuchengesetz, weil bei ihr 
Verhältnisse angezeigt werden sollen, die nur dem Anzeige- 
pflichtigen bekannt zu sein brauchen (z. B. Name des Kindes, 
Zeit seiner Geburt usw.), und die also weder von einem Nichtan- 
meldepflichtigen vorgenommen, noch, weil sie eine Willensbetäti- 
gung voraussetzt, mit physischer Gewalt erzwungen werden kann. 
Ferner sind hier zu nennen gewisse Auskunftspflichten, z. B. nach 
Weingesetz 8 23 und die Buchführungspflicht nach $ 19 desselben 
Gesetzes u. a. m. Hier bleiben nur zwei Wege übrig: entweder 
  
  
5° Otto MAYER IL. S. 340 ff. 
5° OTTO MAYER I. S. 344, 345.
	        
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