Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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nichts mit physischer Gewalt erzwungen werden; infolgedessen 
ist auch in solchen Fällen, in denen ein Erscheinen und Aus- 
sagen verlangt wird, das Erzwingen gerade des Erscheinens als 
direkter Zwang unverständlich. Denn am Ende dieses Zwanges 
ist man gerade so weit, wie in den vorerwähnten Fällen am An- 
fang, und da das Nichterscheinen auch gleichzeitig den Willen 
ausdrückt, nicht auszusagen, so erscheint die Erzwingung gerade 
des unwesentlichen Erscheinens als vollkommen zwecklos. Sie 
ist denn auch m. E. gar kein direkter. sondern ein verkappter 
indirekter Zwang. Die gewaltsame Vorführung soll gar nicht in 
erster Linie den Inhalt des Befehls herstellen; denu die Herstel- 
lung dieses Teils ist zwecklos. Sondern sie soll ein Uebel dar- 
stellen, das dem Ungehorsamen zugefügt wird, und das darauf 
berechnet ist. seinen widerspenstigen Willen zu brechen. In dieser 
Weise einen indirekten Zwang auszuüben, ist jedoch nicht zu- 
lässig. Es wurde schon darauf hingewiesen °!, daß der Zwang an 
sich nur die Bestimmung hat, den Inhalt des Befehls durchzu- 
führen, nicht aber dem Ungehorsamen anderweitige Uebel zuzu- 
fügen. Dies ist nur da zulässig, wo es vom Gesetz ausdrücklich 
gestattet wird. Nun ist zwar in den meisten deutschen Staaten 
die Geldstrafe als indirektes Zwangsmittel zugelassen, der Eingriff 
in die Person jedoch ist, soweit er dem indirekten Zwange dient, 
nur sehr beschränkt (gewöhnlich subsidiär) und auch da nur in 
Form der Haft zugelassen °*. — Aus diesen Gründen dürfte die 
teilweise Erzwingung einer im wesentlichen vom Willen des 
Verpflichteten abhängigen Handlung durch physische Gewalt un- 
zulässig sein. — 
Bisher war lediglich von dem Zwang die Rede, der dahin 
zielt, den Inhalt eines vorangegangenen Befehls zu verwirklichen, 
also vom polizeilichen Zwangsverfahren. Hier ergibt sich die Art 
der anzuwendenden Zwangsmaßregel nach Maßgabe der entwickel- 
eı Oben $ 4. 
#2 Näheres unten $ 9. 
  
 
	        
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