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ten Grundsätze aus den Befehlen selbst. Ein Befehl zum Dulden
z. B. kann immer nur Maßregeln hervorrufen, die zur Ueber-
windung entgegenstehender Widerstände, ev. zur Abwehr während
der obrigkeitlichen Tätigkeit von außenkommender Störungen
dienen. Diese Maßregeln können verschiedener Art sein. Wenn
z. B. gemäß Viehseuchengesetz $ 19 die polizeiliche Beobachtung
seuchenverdächtiger Tiere angeordnet wird und ein Besitzer den
Stall verschlossen hält und den Eintritt nicht gestatten will, so
kann die Polizei die Tür erbrechen; sie kann auch einen Schlosser
kommen lassen, der die Tür mittelst Nachschlüssels öffnet; sie
kann auch warten, bis der Stall gelegentlich offensteht und dann
durch die offene Tür eindringen, um die Untersuchung vorzu-
nehmen, usw. Was sie aber auch immer tun mag, es bleibt ent-
sprechend dem Befehl immer eine Beseitigung von Widerständen,
ein Zwang zum Dulden mit den ihm eigentümlichen rechtlichen
Folgen (z. B. kein Kostenersatz!).
Anders beim unmittelbaren Zwang. Hier ist kein vorgängiger
Befehl vorhanden, nach dessen Inhalt sich die Zwangsmaßregeln
richten könnten. Vielmehr erfolgt hier auf den bloßen Eintritt
des Ereignisses hin, welches die Öffentliche Ordnung oder Sicher-
heit gefährdet, gleich der gewaltsame Eingriff. Ob also lediglich
eine Beseitigung von Hindernissen, ob eine Abwehr gegen einen
störenden Eingriff, ob ein Eingriff in die Person zur Erzwingung
einer Körperbewegung usw. vorgenommen wird, das kann beim
unmittelbaren Zwang nicht im voraus bestimmt werden. Das
hängt im einzelnen Fall von Zweckmäßigkeitserwägungen ab, ge-
rade wie im Zwangsverfahren das Erteilen von Befehlen ein-
zelnen Ereignissen oder einer Gruppe von Ereignissen gegenüber
eine Frage der Zweckmäßigkeit ist. Wenn z. B. ein Geistes-
kranker in einem Anfall die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
stört, so kann der unmittelbare Zwang darin bestehen, daß man
ihn einfach daran verhindert, störende Handlungen zu begehen;
man nimmt ihm gefährliche Werkzeuge weg, man hindert ihn am