Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Betreten der Straße (so wird man etwa dann verfahren, wenn 
man weiß, daß der Geisteskranke im allgemeinen harmlos ist und 
störende Anfälle nur selten hat). Hier bewegt sich dann der 
Zwang in der Richtung der Erzwingung eines Unterlassens. Die 
Polizei kann aber auch den Geisteskranken gewaltsam in einer 
Irrenanstalt unterbringen (vgl. Els.-Lothr. Franz. Irrengesetz vom 
30. Juni 18338 Art. 18). Hier bewegt sich der Zwang in 
der Richtung der Herbeiführung eines unvertretbaren Tuns. 
— Vollständig gilt das Gesagte allerdings nur für die erste 
Art der oben $ 1 genannten Fälle des unmittelbaren Zwangs, 
bei denen ein Befehl unmöglich oder zwecklos wäre. Dagegen 
läßt sich bei der zweiten Gruppe, den Fällen, in denen deshalb 
unmittelbar eingegriffen wird, weil nicht abgewartet werden kann, 
ob der Adressat den Befehl ausführen wird oder nicht, die Rich- 
tung des Zwangs schon eher bestimmen. Hier wird der unmittel- 
bare Zwang den Weg einschlagen, den der Zwang nehmen würde, 
wenn der Befehl erteilt und bei Ungehorsam zum gewöhnlichen 
Zwangsverfahren geschritten werden könnte. — 
Direkter Zwang zum Dulden, zum Unterlassen, wie auch zum 
Tun kommt also im unmittelbaren Zwang vor; ja es wurde be- 
reits darauf hingewiesen, daß der durch physischen Eingriff wir- 
kende direkte Zwang das einzige Mittel des unmittelbaren Zwangs 
ist ©®, Es fragt sich jedoch, ob beim unmittelbaren Zwang alle 
Mittel zur Anwendung kommen können, die sich beim Zwangs- 
verfahren finden, insbesondere ob beim unmittelbaren Zwang eine 
eigentliche Ersatzvornahme — mit demselben rechtlichen Carakter 
und denselben Folgen — existiert. Nun ist zwar klar, daß es 
auch beim unmittelbaren Zwang Fälle gibt, in denen eine Hand- 
lung ohne vorgängigen Befehl von der Polizei oder auf ihre Ver- 
anlassung ausgeführt wird, die vorzunehmen eigentlich Sache 
eines Untertanen wäre. Das kommt insbesondere dann vor, wenn 
unmittelbar eingegriffen wird, weil die Zeit mangelte, vorher einen 
63 Oben 85 a. E.
	        
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