Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Befehl zu erteilen und abzuwarten, ob er befolgt würde oder 
nicht (vgl. das Beispiel von dem entsprungenen wilden Tier, oben 
$ 1). Aber dieser Eingriff bildet nicht das Wesen der Ersatz- 
vornahme. Es wurde schon früher ° festgestellt, daß nicht die 
Ausübung eines physischen Zwanges bei der Ersatzvornahme das 
Wesentliche bildet, sondern daß höchstens ein Zwang zum Dulden 
sekundär neben ihr herlaufen kann. Das Wesentliche an der 
Ersatzvornahme ist vielmehr die Ausführung einer rein tatsäch- 
lichen Handlung auf Veranlassung der Polizei, nachdem der durch 
den Polizeibefehl zu dieser Handlung Verpflichtete ihre Vor- 
nahme verabsäumt hat. Beim unmittelbaren Zwang nun fällt der 
Befehl weg; die rein tatsächliche Handlung, die bei der Ersatz- 
vornahme ihren Charakter als Zwangsmaßregel nur durch die 
Beziehung auf den vorangegangenen Befehl erhält, hat hier, wo 
der Befehl wegfällt, keinen Zwangscharakter mehr. Was an 
Zwang von der ganzen Ersatzvornahme übrig bleibt, ist lediglich 
der sekundäre Zwang zum Dulden (eines Eingriffs). Dieser allein 
rechtfertigt aber nicht, daß man ihm dieselbe Folge, insbesondere 
bezüglich des Kostenersatzes, gebe, wie bei der ordentlichen Er- 
satzvornahme. Vielmehr wird man diesen Zwang zum Dulden 
nicht anders behandeln, als man den Zwang zum Dulden ge- 
wöhnlich behandelt; man wird aus ihm also keine Kostenerstat- 
tungspflicht entstehen lassen. — Nach diesen Grundsätzen hat 
der Eigentümer des zusammengeschossenen Hauses oder der des 
getöteten wilden Tieres nicht etwa die Kosten für diese Handlungen 
zu tragen. 
Man kann diese Folge auch so begründen, daß in allen Fällen 
des unmittelbaren Zwanges die Polizei nicht etwa, wie bei der 
Ersatzvornahme im Zwangsverfahren, jemandem eine Handlung 
und damit Kosten abnimmt, die dieser eigentlich zu tragen ver- 
pflichtet gewesen wäre. Vielmehr wird hier der in Betracht 
kommenden Person eine Pflicht zum Handeln gar nieht erst auf- 
°“ Oben $ 6. 
 
	        
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