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Befehl zu erteilen und abzuwarten, ob er befolgt würde oder
nicht (vgl. das Beispiel von dem entsprungenen wilden Tier, oben
$ 1). Aber dieser Eingriff bildet nicht das Wesen der Ersatz-
vornahme. Es wurde schon früher ° festgestellt, daß nicht die
Ausübung eines physischen Zwanges bei der Ersatzvornahme das
Wesentliche bildet, sondern daß höchstens ein Zwang zum Dulden
sekundär neben ihr herlaufen kann. Das Wesentliche an der
Ersatzvornahme ist vielmehr die Ausführung einer rein tatsäch-
lichen Handlung auf Veranlassung der Polizei, nachdem der durch
den Polizeibefehl zu dieser Handlung Verpflichtete ihre Vor-
nahme verabsäumt hat. Beim unmittelbaren Zwang nun fällt der
Befehl weg; die rein tatsächliche Handlung, die bei der Ersatz-
vornahme ihren Charakter als Zwangsmaßregel nur durch die
Beziehung auf den vorangegangenen Befehl erhält, hat hier, wo
der Befehl wegfällt, keinen Zwangscharakter mehr. Was an
Zwang von der ganzen Ersatzvornahme übrig bleibt, ist lediglich
der sekundäre Zwang zum Dulden (eines Eingriffs). Dieser allein
rechtfertigt aber nicht, daß man ihm dieselbe Folge, insbesondere
bezüglich des Kostenersatzes, gebe, wie bei der ordentlichen Er-
satzvornahme. Vielmehr wird man diesen Zwang zum Dulden
nicht anders behandeln, als man den Zwang zum Dulden ge-
wöhnlich behandelt; man wird aus ihm also keine Kostenerstat-
tungspflicht entstehen lassen. — Nach diesen Grundsätzen hat
der Eigentümer des zusammengeschossenen Hauses oder der des
getöteten wilden Tieres nicht etwa die Kosten für diese Handlungen
zu tragen.
Man kann diese Folge auch so begründen, daß in allen Fällen
des unmittelbaren Zwanges die Polizei nicht etwa, wie bei der
Ersatzvornahme im Zwangsverfahren, jemandem eine Handlung
und damit Kosten abnimmt, die dieser eigentlich zu tragen ver-
pflichtet gewesen wäre. Vielmehr wird hier der in Betracht
kommenden Person eine Pflicht zum Handeln gar nieht erst auf-
°“ Oben $ 6.