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gebürdet. Der Staat zieht es im Interesse der öffentlichen Ord-
nung vor, ohne weiteres selbst tätig zu werden. Damit erfüllt
er lediglich die ihm obliegende Staatsaufgabe und hat die
entstehenden Kosten selbst zu tragen.
Ob es sich nun um unmittelbaren Zwang oder um Zwangs-
verfahren handelt, ob ein Zwang zum Dulden, zum Unterlassen
oder zum Tun ausgeübt wird, immer läuft die Zwangsmaßregel
darauf hinaus, daß in irgend einer Weise in die Rechtssphäre
des einzelnen, seine Person oder sein Vermögen eingegriffen wird,
sei es, daß dieser Eingriff gleich von vornherein ausgeübt wird,
oder daß er, wie bei der Ersatzvornahme, seinem Wesen nach
erst später einzutreten braucht, wenn die Kosten eingezogen wer-
den. Und zwar bringt der Zwang meistens einen Eingriff mit
sich, ganz abgesehen von dem, welcher nach dem Inhalt des
Polizeibefehls notwendig eintreten muß, und der, wie schon aus-
geführt, besonders beim Zwang zum Dulden sich findet °%.
Es ist nun klar, daß die Polizeigewalt mit den ungeheuren ihr
zur Verfügung stehenden Machtmitteln, in jedem einzelnen Falle
an sich in der Lage ist, in ihren Eingriffen in die Sphäre des
Einzelnen beliebig weit zu gehen. Der Inhalt des Befehls oder
der Zweck des unmittelbaren Eingreifens wird ja erfüllt, einerlei,
ob dabei die Rechtsgüter des Untertanen mehr oder weniger in
Mitleidenschaft gezogen werden. Hier muß notwendig ein Kon-
flikt entstehen zwischen dem Interesse der Obrigkeit an der Durch-
führung der Zwangsmaßregel zur Herstellung der öffentlichen
Ordnung und dem Interesse des Untertanen an der Wahrung
seiner Rechtsgüter. In diesem Widerstreit der Interessen muß
allerdings prinzipiell das Interesse des Untertanen hinter dem
der Allgemeinheit zurücktreten. Allein auch die im Dienste der
letzteren tätige polizeiliche Zwangsgewalt muß sich in gewissen
Beziehungen Einschränkungen gefallen lassen, die ihr durch die
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