Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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gebürdet. Der Staat zieht es im Interesse der öffentlichen Ord- 
nung vor, ohne weiteres selbst tätig zu werden. Damit erfüllt 
er lediglich die ihm obliegende Staatsaufgabe und hat die 
entstehenden Kosten selbst zu tragen. 
Ob es sich nun um unmittelbaren Zwang oder um Zwangs- 
verfahren handelt, ob ein Zwang zum Dulden, zum Unterlassen 
oder zum Tun ausgeübt wird, immer läuft die Zwangsmaßregel 
darauf hinaus, daß in irgend einer Weise in die Rechtssphäre 
des einzelnen, seine Person oder sein Vermögen eingegriffen wird, 
sei es, daß dieser Eingriff gleich von vornherein ausgeübt wird, 
oder daß er, wie bei der Ersatzvornahme, seinem Wesen nach 
erst später einzutreten braucht, wenn die Kosten eingezogen wer- 
den. Und zwar bringt der Zwang meistens einen Eingriff mit 
sich, ganz abgesehen von dem, welcher nach dem Inhalt des 
Polizeibefehls notwendig eintreten muß, und der, wie schon aus- 
geführt, besonders beim Zwang zum Dulden sich findet °%. 
Es ist nun klar, daß die Polizeigewalt mit den ungeheuren ihr 
zur Verfügung stehenden Machtmitteln, in jedem einzelnen Falle 
an sich in der Lage ist, in ihren Eingriffen in die Sphäre des 
Einzelnen beliebig weit zu gehen. Der Inhalt des Befehls oder 
der Zweck des unmittelbaren Eingreifens wird ja erfüllt, einerlei, 
ob dabei die Rechtsgüter des Untertanen mehr oder weniger in 
Mitleidenschaft gezogen werden. Hier muß notwendig ein Kon- 
flikt entstehen zwischen dem Interesse der Obrigkeit an der Durch- 
führung der Zwangsmaßregel zur Herstellung der öffentlichen 
Ordnung und dem Interesse des Untertanen an der Wahrung 
seiner Rechtsgüter. In diesem Widerstreit der Interessen muß 
allerdings prinzipiell das Interesse des Untertanen hinter dem 
der Allgemeinheit zurücktreten. Allein auch die im Dienste der 
letzteren tätige polizeiliche Zwangsgewalt muß sich in gewissen 
Beziehungen Einschränkungen gefallen lassen, die ihr durch die 
65 Oben 8 6.
	        
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