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auch mit der Beschränkung des Waffengebrauchs, obschon ja
eine Verletzung mit der Waffe nicht unbedingt schlimmer zu sein
braucht, als etwa die mit der bloßen Faust zugefügte.
Vielfach ist der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen auch
nur der, dem Grundsatz, daß immer nur das geringste Zwangs-
mittel gebraucht werden darf, für wichtige Fälle noch besonders
einzuschärfen. Dies ist der Hauptzweck der Bestimmungen über
den Waffengebrauch. Es versteht sich von selbst, daß man auf
eine Menge, die trotz Befehls nicht auseinandergehen will, nicht
schießt, wenn man ihre Zerstreuung durch Zurückdrängen herbei-
führen kann, oder daß ein in eine Wohnung eindringender Poli-
zeibeamter einen sich ihm entgegenstellenden Bewohner nicht
niederschießt, wenn er ihn einfach beiseite schieben kann. Trotz-
dem bestimmt z. B. die auf dem Gesetz vom 20. Juni 1872 be-
ruhende Els.-Lothr. Dienstverordnung für Gendarmen (nachgebildet
dem $ 28 der Preußischen Dienstinstruktion für Gendarmen, die
dureh Kabinettsorder vom 4. Februar 1854 auf alle exekutiven
Polizeibeamten für anwendbar erklärt wurde), in $ 26, daß „die
Waffen, nur nachdem gelinde Mittel fruchtlos angewendet sind,
und nur, wenn der Widerstand so stark ıst, daß er nicht anders
als mit gewaffneter Hand überwunden werden kann und auch
dann noch mit möglichster Schonung zu gebrauchen sind“.
$8 Zwang durch konstitutive Rechtsakte.
Außer dem Zwang durch die verschiedenen Arten des phy-
sischen Eingriffs gibt es noch eine Art des direkten Zwangs, die
merkwürdigerweise in diesem Zusammenhang fast nirgends er-
wähnt wird®®, Das ist der Zwang durch rechtsverändernde oder
rechtszerstörende Akte der Verwaltung. Durch diese wird nicht
eine Veränderung in der körperlichen Außenwelt herbeigeführt,
oder verhindert, sondern es wird in den Bestand eines subjek-
°® Abgesehen von der Erwähnung der Zwangsetasierung bei VON ARN-
STEDT 8. 103.