Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

Im übrigen sind die Voraussetzungen der Einbürgerung die- 
selben geblieben. 
2. Das neue Gesetz gibt in erheblicher Abweichung vom bis- 
herigen Recht mehrfach einen, im verwaltungsrechtlichen Wege 
sogar verfolgbaren Anspruch aufkostenfreie Einbürge- 
rung. Diese Fälle entsprechen dem leitenden Gedanken des Ge- 
setzes und der Billigkeit. Unter dem bestehenden Rechtszustand 
konnte und ist es vorgekommen, daß eine Deutsche, die im In- 
lande einen Russen heiratete, beim Tode ihres Mannes mit ihren 
Kindern, obwohl weder sie noch ihre Kinder der russischen Sprache 
mächtig waren, an die russische Grenze abgeschoben wurde, da 
sie ja Russın seı, tatsächlieh, weil sie der Gemeinde zur Last fiel. 
Derartige Fälle haben dahin geführt, daß nunmehr bestimmt ist, 
daß die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die 
zur Zeit der Eheschließung eine Deutsche war, auf ihren Antrag 
bei dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, 
eingebürgert werden muß, wenn die sonstigen Voraussetzungen 
der Aufnahme der Einbürgerung (Geschäftsfähigkeit, unbeschol- 
tener Lebenswandel) gegeben sind. 
Dasselbe Recht hat auch der ehemalige Deutsche, der durch 
seine Minderjährigkeit, infolge der Disposition seines elterlichen 
Gewalthabers die Reichsangehörigkeit verloren hat. Voraussetzung 
ist jedoch, daß er den Antrag mindestens innerhalb zweier Jahre 
nach erreichter Volljährigkeit stellt ($ 11). 
Ein in die Form eines Rechtsanspruchs gekleidete, ma- 
teriell aber nur als eine jedem Ausländer zustehende An- 
tragsmöglichkeit sich darstellende Bestimmung enthält $ 12. 
Hiernach „muß“ ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein 
Deutscher im Heer oder in der Marine aktiv gedient hat, auf 
seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich 
niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den allgemeinen 
Erfordernissen der Einbürgerung entspricht, die Einbürgerung 
nicht das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaates gefährden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.