Im übrigen sind die Voraussetzungen der Einbürgerung die-
selben geblieben.
2. Das neue Gesetz gibt in erheblicher Abweichung vom bis-
herigen Recht mehrfach einen, im verwaltungsrechtlichen Wege
sogar verfolgbaren Anspruch aufkostenfreie Einbürge-
rung. Diese Fälle entsprechen dem leitenden Gedanken des Ge-
setzes und der Billigkeit. Unter dem bestehenden Rechtszustand
konnte und ist es vorgekommen, daß eine Deutsche, die im In-
lande einen Russen heiratete, beim Tode ihres Mannes mit ihren
Kindern, obwohl weder sie noch ihre Kinder der russischen Sprache
mächtig waren, an die russische Grenze abgeschoben wurde, da
sie ja Russın seı, tatsächlieh, weil sie der Gemeinde zur Last fiel.
Derartige Fälle haben dahin geführt, daß nunmehr bestimmt ist,
daß die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die
zur Zeit der Eheschließung eine Deutsche war, auf ihren Antrag
bei dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat,
eingebürgert werden muß, wenn die sonstigen Voraussetzungen
der Aufnahme der Einbürgerung (Geschäftsfähigkeit, unbeschol-
tener Lebenswandel) gegeben sind.
Dasselbe Recht hat auch der ehemalige Deutsche, der durch
seine Minderjährigkeit, infolge der Disposition seines elterlichen
Gewalthabers die Reichsangehörigkeit verloren hat. Voraussetzung
ist jedoch, daß er den Antrag mindestens innerhalb zweier Jahre
nach erreichter Volljährigkeit stellt ($ 11).
Ein in die Form eines Rechtsanspruchs gekleidete, ma-
teriell aber nur als eine jedem Ausländer zustehende An-
tragsmöglichkeit sich darstellende Bestimmung enthält $ 12.
Hiernach „muß“ ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein
Deutscher im Heer oder in der Marine aktiv gedient hat, auf
seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich
niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn er den allgemeinen
Erfordernissen der Einbürgerung entspricht, die Einbürgerung
nicht das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaates gefährden