Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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tiven Rechts oder einer Rechtspersönlichkeit eingegriffen, und 
diese, ohne daß vorläufig in der Außenwelt eine Veränderung 
vorginge, in ihrer Existenz beeinflußt. Hierdurch soll der Inhalt 
eines Befehls verwirklicht werden. Daß diese konstitutiven Rechts- 
akte fast nirgends als Maßregeln des direkten Zwanges behandelt 
werden, ist um so auffälliger, als gerade hierfür in der zivilprozes- 
sualen Zwangsvollstreckung ein Analogon besteht, nämlich in dem 
Institut der Pfändung und Ueberweisung von Forderungen und an- 
deren Rechten. Auch hier wird ein Zwang ausgeübt, nicht durch 
physischen Eingriff, wie bei der Pfändung beweglicher Sachen 
oder bei der Zwangsvollstreekung auf Herausgabe von Sachen, 
sondern durch einen Rechtsakt (Beschluß), der durch seine bloße 
Existenz die rechtliche Lage des Vollstreckungsobjekts verändert 
und es schließlich dem Schuldner völlig entzieht. Aehnlich beim 
Polizeizwang. Nur handelt es sich hier nicht nur um eine Voll- 
streekung in Privat-, sondern auch um eine solche in subjektive 
öffentliche Rechte, und ferner geht hier der Zwang nicht auf ein 
Zahlen, sondern auf ein Tun oder Unterlassen. Wenn z. B. ein 
Gastwirt trotz des im $ 53 GewO. liegenden Verbots in seinem 
Betriebe der Völlerei, Unsittlichkeit usw. Vorschub leistet, so 
kann die Unterlassung dieses Verhaltens dadurch erzwungen wer- 
den, daß ıhm die Konzession entzogen wird. Hierdurch wird er 
rechtlich außer Stande gesetzt, das Gastwirtsgewerbe, dessen Aus- 
übung ja von der Konzession abhängig ist, weiter zu betreiben, 
und dadurch wird der Inhalt des Unterlassungsbefehls verwirk- 
licht. 
Nun könnte man einwenden, daß darin ein Zwang noch gar 
nicht liege, dieser vielmehr erst dann eintrete, wenn nun der 
Gastwirt trotzdem das Ausschenken nicht unterlasse und hierzu 
durch physische Gewalt gezwungen werde. Die Unrichtigkeit 
dieser Auffassung ergibt sich jedoch schon durch den Vergleich 
mit der Forderungspfändung und -überweisung. Auch durch diese 
wird für den Gläubiger noch gar nichts Positives erreicht, als daß
	        
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