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Daß aber der konstitutive Akt nicht nur seiner rechtlichen
Natur, sondern auch seiner praktischen Wirkung nach Zwang
sein, also einen dem Befehl entsprechenden Zustand in der
Außenwelt durch seine bloße Existenz herstellen kann, möge
folgendes Beispiel beweisen: Das Bankgesetz vom 14. März 1875
bestimmt in $ 50 Z. 1, daß denjenigen Privatnotenbanken, welche
die Vorschriften über die Notendeckung nicht beobachten, die Be-
fugnis zur Notenausgabe entzogen werden kann. Die Entziehung
erfolgt allerdings durch gerichtliches Urteil; ihrer rechtlichen
Natur nach ist sie aber trotzdem ein Akt der Bankpolizei, der
den Banknotenverkehr gegen ungenügend gedeckte und daher
möglicherweise plötzlich wertlos werdende Banknoten schützen
soll. Die Entziehung könnte geradesogut durch Verfügung des
Reichskanzlers ausgesprochen werden, und es ändert an ihrem
rechtlichen Charakter ebensowenig, daß sie aus politischen Grün-
den den Gerichten überwiesen ist, als es etwas an der Natur der
Enteignung ändert, daß sie vom Richter ausgesprochen wird. —
Wenn nun die Fintziehung erfolgt ist, so ist es allerdings, gerade
wie bei der Entziehung der Schankkonzession, möglich, daß die Bank
ihre Noten trotzdem weiter ausgibt, und, um dies zu verhindern,
irgendwelche physische Gewalt angewendet werden muß (vgl. auch
S 51 Abs. 2 des Gesetzes). Aber selbst wenn sie das tut, wird
sich zeigen. daß der Akt der Entziehung, ganz für sich betrachtet,
schon eine Wirkung im Sinne der Unterlassung der Banknoten-
ausgabe ausgeübt hat. Denn sobald die Entziehung bekannt wird,
nimmt niemand mehr Noten von der Bank an, weil jeder erwarten
muß, daß sie im Verkehr nicht anzubringen sind, und von der
Bank selbst sogar die Einlösung verweigert werden kann (BGB.
S 795 Abs. 3). Die Bank ist also, selbst wenn sie es wollte,
nicht oder nur in sehr geringem Maße in der Lage, die ihr ver-
botene Handlung der Notenausgabe auszuüben, d. h. sie ist durch
die bloße Entziehung der Befugnis zur Unterlassung der Noten-
ausgabe gezwungen worden. Hier tritt der Charakter des kon-