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stitutiven Aktes als echter Zwangsmaßregel, die den physischen
Zwang ev. auch entbehren kann, noch deutlicher hervor als etwa
bei der Entziehung der Wirtschaftskonzession usw. Dort wird er
dadurch etwas verschleiert, daß der Zweck des Zwangsaktes nur
in dem Normalfall sofort eintritt, in dem der ehemalige Berech-
tigte sich dem neuen Rechtszustand entsprechend verhält, daß
aber, wenn er dies nicht tut, neuerdings Zwang eintreten muß.
Von den konstitutiven Zwangsakten können betroffen werden
Rechte und Rechtspersönlichkeiten. Die Rechte können Privat-
rechte sein; besonders kommen jedoch hier die subjektiven öffent-
licben Rechte in Betracht‘). Das sind solehe Rechte, die dem
Untertanen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Gemeinwesen
und diesem gegenüber zustehen ’!. Sie sind in besonderem Maße
Gegenstände des verwaltungsrechtlichen Zwangs; denn von ihnen
können, da ihre Existenz stets mehr oder minder die Oeffentlich-
keit berührt, in besonderem Maße Störungen für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit ausgehen (man denke an konzessionierte
Gewerbe, Eisenbahnen usw.).
Aber auch Privatrechte können Gegenstände des konstitutiven
Verwaltungsaktes sein. Sie werden durch ihn in ihrer Existenz
oder doch in ihrem gegenwärtigen Bestande beeinflußt, wenn
diese dem Inhalt des Befehls zuwiderlaufen. Hierher gehören
z. B. die Entziehung des Bergwerkeigentums, gewisse Fälle der
Zwangsenteignung (s. unten).
Schließlich gibt es auch eine zwangsweise Einwirkung auf
Rechtspersönlichkeiten, nämlich auf juristische Personen und ähn-
liche rechtliche Gebilde. Ihr rechtlicher Bestand kann, falls von
ihnen rechts- oder ordnungswidrige Wirkungen ausgehen, zur
endgültigen Verhinderung derselben zerstört werden. Das typische
70 Ueber diese s. insbes. JELLINEK, System der subjektiven Öffentlichen
Rechte S. 44 fl.; Otto MAYER I. S. 104 ff.
71 Ueber die Definition vgl. Orro MAYER I. S. 109 und die dort Note
14 Zitierten.