Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Beispiel bildet die Auflösung eines Vereins. Gerade bei der Ver- 
nichtung von Rechtspersönlichkeiten tritt wieder der Zwangs- 
charakter des konstitutiven Aktes besonders deutlich hervor. 
Wird z. B. ein Verein aufgelöst, so geschieht das, weil sein 
Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, weil er also irgend eine 
strafgesetzliche Norm nicht befolgt. Um ihn an weiterem ver- 
botenem Tun zu hindern, ergeht die Auflösungsverfügung. Sie 
stellt einen Zwang dar, der sich gegen den Verein richtet, und 
zwar den denkbar gründlichsten: sie vernichtet seine ganze Rechts- 
persönlichkeit. Ein weiterer Zwang gegen den Verein ist nicht 
mehr denkbar; wenn die früheren Mitglieder sich weiterhin so 
verhalten, als bestünde der Verein, so kann gegen die Mit- 
glieder physischer Zwang ausgeübt werden. Das ist aber, wie 
gerade hier sichtbar wird, etwas ganz Selbständiges, was mit dem 
konstitutiven Akt nichts gemein hat, hier nicht einmal die Person 
des zu Zwingenden. — 
Der Zwang durch konstitutiven Rechtsakt ist direkter Zwang ; 
er geht geradeswegs und ohne Umweg über den Willen des zu 
Zwingenden auf sein Ziel, die Erfüllung des Befehlsinhaltes, los. 
Was aber den konstitutiven Akt von dem direkten physischen 
Zwang trennt, auch abgesehen von dem Umstande, daß dieser 
ein tatsächliches, jener ein rechtliches Mittel ist, ist der Umstand, 
daß der Zwang durch konstitutiven Akt stets ein größeres Uebel 
zufügt, als es der Inhalt des Befehls rechtfertigen würde. Der 
Gastwirt befördert Völlerei und Unzucht, er wird nicht nur davon 
abgehalten, sondern es wird ihm der ganze Wirtschaftsbetrieb 
untersagt; die Privatnotenbank unterläßt es, für genügende Noten- 
deckung zu sorgen; die Befugnis zur Notenausgabe wird ihr über- 
haupt entzogen; der Verein verfolgt strafrechtlich verbotene Zwecke ; 
seine Rechtspersönlichkeit wird vollkommen zerstört. — Während 
beim physischen Zwang der Grundsatz besteht, daß der Zwäng 
nur soweit gehen darf, als zur Durchführung des Befehls (oder 
zur Erreichung des Zwecks beim unmittelbaren Zwang) notwendig
	        
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