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Beispiel bildet die Auflösung eines Vereins. Gerade bei der Ver-
nichtung von Rechtspersönlichkeiten tritt wieder der Zwangs-
charakter des konstitutiven Aktes besonders deutlich hervor.
Wird z. B. ein Verein aufgelöst, so geschieht das, weil sein
Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, weil er also irgend eine
strafgesetzliche Norm nicht befolgt. Um ihn an weiterem ver-
botenem Tun zu hindern, ergeht die Auflösungsverfügung. Sie
stellt einen Zwang dar, der sich gegen den Verein richtet, und
zwar den denkbar gründlichsten: sie vernichtet seine ganze Rechts-
persönlichkeit. Ein weiterer Zwang gegen den Verein ist nicht
mehr denkbar; wenn die früheren Mitglieder sich weiterhin so
verhalten, als bestünde der Verein, so kann gegen die Mit-
glieder physischer Zwang ausgeübt werden. Das ist aber, wie
gerade hier sichtbar wird, etwas ganz Selbständiges, was mit dem
konstitutiven Akt nichts gemein hat, hier nicht einmal die Person
des zu Zwingenden. —
Der Zwang durch konstitutiven Rechtsakt ist direkter Zwang ;
er geht geradeswegs und ohne Umweg über den Willen des zu
Zwingenden auf sein Ziel, die Erfüllung des Befehlsinhaltes, los.
Was aber den konstitutiven Akt von dem direkten physischen
Zwang trennt, auch abgesehen von dem Umstande, daß dieser
ein tatsächliches, jener ein rechtliches Mittel ist, ist der Umstand,
daß der Zwang durch konstitutiven Akt stets ein größeres Uebel
zufügt, als es der Inhalt des Befehls rechtfertigen würde. Der
Gastwirt befördert Völlerei und Unzucht, er wird nicht nur davon
abgehalten, sondern es wird ihm der ganze Wirtschaftsbetrieb
untersagt; die Privatnotenbank unterläßt es, für genügende Noten-
deckung zu sorgen; die Befugnis zur Notenausgabe wird ihr über-
haupt entzogen; der Verein verfolgt strafrechtlich verbotene Zwecke ;
seine Rechtspersönlichkeit wird vollkommen zerstört. — Während
beim physischen Zwang der Grundsatz besteht, daß der Zwäng
nur soweit gehen darf, als zur Durchführung des Befehls (oder
zur Erreichung des Zwecks beim unmittelbaren Zwang) notwendig