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ist, daß also die Zufügung weiterer Uebel vermieden werden muß,
bringt beim Zwang durch Rechtsakt der Eingriff zur Durchfüh-
rung des Befehls noch weitere Uebel mit sich. Der Grund liegt
einmal darin, daß es praktisch nicht möglich ist die Beeinflussung
eines Rechts genau nach dem Inhalt des Befehls einzurichten;
dann aber auch darin, daß der konstitutive Akt besonders dazu
geeignet ist, der Mißachtung des Befehls gegenüber nicht nur
für die Gegenwart dem Befehl Geltung zu verschaffen, sondern
auch den Ungehorsam für alle Zukunft unmöglich zu machen,
indem er ihm die Grundlage entzieht, auf welcher er überhaupt
möglich war. Jedenfalls aber bedarf der Zwang durch Reclhtsakt,
eben weil er über das Maß des Befehls hinausgeht, einer Be-
gründung im Gesetz; keinesfalls kann er wie der physische Zwang
als selbstverständliche Folge des nichtbeobachteten Befehls ange-
wandt werden.
Uebrigens würde das Gesetz die konstitutiven Rechtsakte auch
ohnedies regeln müssen, einmal, weil es sich um Rechte handelt,
die natürlich nur auf Grundlage objektiven Rechts entstehen
können, daß dann wie ihre Entstehungs-, so auch ihre Endigungs-
gründe zu behandeln hat; zweitens auch deswegen, weil es sich
hier meist um einschneidende Eingriffe der Polizeigewalt handelt,
und der Gesetzgeber Wert darauf legt, die Reehtsgüter der Unter-
tanen solchen Eingriffen gegenüber mit möglichst starken Garan-
tien zu umgeben, insbesondere ein verwaltungsgerichtliches Ver-
fahren zuzulassen.
Fraglich kann sein, ob beim Zwang dureli konstitutiven
Rechtsakt auch unmittelbarer Zwang möglich ist. Er ist es jeden-
falls nieht in dem Sinne, in welehem unmittelbarer physischer
Zwang wirkt. Dieser entspringt aus etwas Tatsächlichem, der
in der Wirklichkeit vorhandenen staatlichen Zwangsmacht, die
in Tätigkeit tritt, um den staatlichen Zweck der Herstellung von
Ordnung und Sicherheit zu erfüllen, wo seine Durchführung be-
droht ist. Der Zwang durch konstitutiven Rechtsakt dagegen ist