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Störung der öffentlichen Sicherheit, und zwar nach Lage der
Sache ohne vorherigen Befehl an den Inhaber.
Der konstitutive Rechtsakt kann nun zwar als Zwangsmittel
dienen, jedoch stellen bei weitem nicht alle Verwaltungsakte, die
in bestehende Rechte eingreifen, polizeiliche Zwangsmittel dar.
Vielmehr ist dies nur bei denjenigen Rechtsakten der Fall, die
dazu bestimmt sind, rechts- und ordnungswidrige Zustände aus
dem Wege zu schaffen. Infolgedessen scheiden vor allem sämt-
liche Rechtsakte aus, die nicht durch eine Gefährdung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit veranlaßt, sondern dazu bestimmt
sind, der öffentlichen Wohlfahrtspflege zu dienen. Hierher ge-
hören vor allem die meisten Fälle der Enteignung. Wenn zum
Zweck der Anlegung einer Straße, einer Eisenbahn oder sonst
eines Werkes von öffentlichem Interesse ein Verwaltungsakt den
Eigentümer seines Grundstücks beraubt, so geschieht dies weder,
weil der Eigentümer einem Befehl zuwider gehandelt hätte, noch
weil die öffentliche Ordnung bedroht wäre und durch die Ent-
eignung wiederhergestellt werden könnte, sondern es geschieht
um das Gemeinwesen in einen erhöhten Zustand von Wohlergehen
zu versetzen. Hierher gehören auch Akte, durch die zwecks För-
derung der allgemeinen Wohlfahrt Rechtspersönlichkeiten erst
zwangsweise geschaffen werden, wie die autorisierten Syndikats-
genossenschaften nach dem els.-lothr. Gesetze vom 11. Mai 1377
gar,
Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen Akte wie die
Enteignung, die im allgemeinen reinen Wohlfahrtszwecken dient, zur
zwangsweisen Durchführung von Polizeibefehlen zugelassen wer-
den. Wenn z. B. die Wiederbewaldung von Berggipfeln oder
Abhängen wegen der Gefahren notwendig wird, die aus dem ge-
genwärtigen Zustand des Bodens den tiefergelegenen Grundstücken
drohen (els.-lothr.-franz. Gesetz vom 28. Juli 1860)”, und der
a Vgl. BRuck, Verwaltungsrecht II. 8. 35.
’3 Vgl. Bruck, Verwaltungsrecht Il. S. 51.