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des preußischen Oberverwaltungsgeriehts ‘? erst erfolgen, nachdem
dem gesetzlichen Befehl ein Einzelbefehl der Aufsichtsbehörde
nachgefolgt ist, in dem die zu leistende Summe (an Geld oder
Diensten) angegeben wird. Erst nachdem daraufhin die Leistung
nicht erfolgt ist, kann die Zwangsetatisierung eintreten.
5 9. Indirekter Zwang.
Die Exekutivstrafe insbesondere.
Es wurde bereits wiederholt hervorgehoben, daß wenn der
Zwang seinem Wesen nach dazu führt, dem zu Zwingenden mehr
Uebel aufzuerlegen, als nach dem Polizeibefehl gerechtfertigt wäre,
er nie ohne besondere gesetzliche Grundlage ausgeübt werden
darf, weil eben die Zufügung besonderer Uebel nicht ohne wei-
teres aus dem Befehl heraus erklärt werden kann. Infolgedessen
steht der sog. indirekte Zwang der Polizei nur in den Staaten zur
Verfügung, in denen er durch Gesetz ausdrücklich gestattet ist.
Denn er sucht sein Ziel, die Durchführung des Polizeibefehls auf
Umwegen zu erreichen, indem er darauf ausgeht, den Willen des
widerspenstigen Untertanen durch Androhung und ev. Verhängung
eines besonderen Uebels, gewöhnlich einer Geldstrafe, zu er-
schüttern und zur Ausführung des Polizeibefehls geneigt zu
machen.
Bezüglich dieser dem indirekten Zwange dienenden Geldstrafe,
welche Exekutivstrafe, auch Ungehorsamsstrafe, Zwangsstrafe ge-
nannt wird, besteht nun ein tiefgreifender Unterschied zwischen
dem deutschen Verwaltungsrecht, welches das Reich und die Bun-
desstaaten beherrscht, und dem französischen Verwaltungsrecht,
das, wenigstens prinzipiell noch, in Els.-Lothr. Geltung hat. Wäh-
rend nämlich jene Staaten die Exekutivstrafe entweder vom Poli-
zeistaat her beibehalten oder neu eingeführt haben °”®, verschmäht
das französische Verwaltungsrecht die Anwendung der Exekutiv-
7? Enntsch. d. OVG. 8, 50; 14, 7; 16, 219; v. ARNSTEDT a. a. O0.
”® OTTo MAYER 1. S. 3830; AnscaVTz, Verwaltungsarchiv I. 8. 447,