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würde und kein Bundesstaat einen sich hierauf stützen-
den Widerspruch erhebt ($ 12, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 1).
Diese Bestimmung hat ihre größte Bedeutung nicht auf recht-
lichem, sondern auf politischem Gebiet. Ausländer ist jeder
Nichtdeutsche. Da ein Ausländer bislang im Deutschen Reich
nicht zum Militärdienst herangezogen werden kann. machte $ 12
eine Aenderung des Reichsmilitärgesetzes, sowie des Gesetzes vom
11. Februar 1888 nötig. Demgemäß bestimmt jetzt $ 11 des
Reichsmilitärgesetzes: „Personen, die keinem Staate angehören,
können, wenn sie sich im Reichsgebiet oder im Schutzgebiet
dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche
herangezogen werden“. Hieraus ergibt sich auch die politische
Bedeutung der Bestimmung des neuen Staatsangehörigkeitsge-
setzes: Es ist eine Möglichkeit, für die staatenlosen, insbesondere
für die in Deutschland geborenen Nachkommen von Dänen, eine
deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Ein Anspruch bestehtm. E.
im gegebenen Falle nicht, da diesem der verwaltungsgerichtliche
Schutz fehlen würde. Auch PILOTY spricht bei diesem Fall im
Gegensatz zu dem erstgenannten von „Anspruch“, in dem erst-
erwähnten Falle jedoch von Rechtsanspruch. Ich glaube nicht.
daß man diesen Unterschied machen darf. Man könnte vielleicht
an die Naturalobligationen des Zivilrechts denken. Jedoch be-
steht kein Bedürfnis, diese ebenso zweifelhafte, wie strittige
Frage in das Staatsrecht zu übertragen. Immerhin wird man
fordern müssen, daß, da nun einmal diese Bestimmung, die im
Regierungsentwurf nicht enthalten war, Gesetz geworden ist, eine
wohlwollende Behandlung der auf $ 12 gestützten Anträge po-
litische Notwendigkeit ist, und insofern den auf $ 12 gestützten
Anträgen ein gewisser Schutz zur Seite steht. Die Einbürge-
rung erfolgt kostenfrei ($ 38 Abs. 1).
3. Während nun in den beiden ersten Fällen ein Rechts-
anspruch auf Einbürgerung gegeben war, im letzten Fall eine
gehobenere, durch politische Momente gebesserte Antragsmöglich-