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strafe vollkommen und beschränkt sich auf Androhung von ge-
richtlichen Strafen für Polizeidelikte. Es ist bemerkenswert, daß
in Preußen und Bayern die Abgeordneten derjenigen Landesteile,
die eine Zeitlang unter französischem Recht gestanden hatten,
sich gegen die Ausdehnung der Exekutivstrafe auf diese Landes-
teile heftig gewehrt oder ihre Aufhebung lange Zeit hindurch
energisch betrieben haben °°.
Jedenfalls steht fest, daß in Elsaß-Lothringen heute, abge-
sehen von den Fällen, in denen sie durch Reichsgesetz zugelassen
ist (neuerdings wieder durch Reichsversicherungsordnung $$ 879,
1030, 1215) eine Exekutivstrafe nicht verhängt werden kann. —
LOENING®® behauptet allerdings, die Bestimmung des Art. 471 2.15
des code penal, der in Elsaß-Lothringen immer noch in Geltung
ist, stelle eine Exekutivstrafe dar. Diese Ansicht ist jedoch irr-
tümlich. Vielmehr stellt die Bestimmung, welche dem eine Strafe
von 80 Pfg. bis 4 Mk. androht, der einer polizeilichen Anord-
nung zuwiderhandelt, eine gewöhnliche sogenannte Polizeistrafe
dar. —
Die Polizeistrafe ist eine Strafe, die vom Gesetz für die Zu-
widerhandlung gegen einen Polizeibefehl angedroht ist®!. Sie
unterscheidet sich von der Exekutivstrafe dadurch, daß sie, wie
die anderen kriminellen Strafen unmittelbar vom Gesetz angedroht
und vom Gericht erkannt wird. Daran wird nichts geändert durch
den Umstand, daß in gewissen Grenzen und nach Maßgabe der
Landesgesetze diese Strafen vorläufig auch durch Strafver-
fügung von Verwaltungsbehörden erkannt (nicht angedroht) werden
können (StrPO. $ 453 ff.); denn diese polizeiliche Strafverfügung
wird nicht von der Polizei als Behörde der Verwaltung, sondern
als Organ der Rechtspflege ausgesprochen ®. Bei der Exekutiv-
79 OTTO MAYER 1. S. 330, Note 7; AnscHÜTz a. a. O. I. S, 458 ft.
80 LoEnInNG S. 252.
sı S. Otto MAYR 1. 306 ff.
8 Rosın S. 103, Note 1.