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Zuwiderhandlung begeliıt, also dann, wenn im selben Fall die
Polizeistrafe schon lange in Wirksamkeit wäre. Aber auch wenn
es sich um einen Einzelbefehl, also eine Polizeiverfügung handelt,
zeigt sich dieser Unterschied. Die Polizeibehörde kann nämlich
die Strafdrohung für die Exekutivstrafe innerhalb ihrer Zuständig-
keit beliebig hoch bemessen, und ist dadurch befähigt, sie den
Verhältnissen des zu Zwingenden anzupassen. Eine preußische
Polizeibehörde kann drohen: „Im Falle der Zuwiderhandlung wer-
den Sie mit Mk. 4.— Geldstrafe belegt.“ Der Bedrohte weiß,
daß die Behörde in der Lage ist, die Strafdrohung in dieser Höhe
wahr zu machen. Eine els.-lothr. Polizeibehörde kann ihrem Be-
fehl höchstens hinzufügen: „Im Falle der Zuwiderhandlung sind
Sie nach e. p. Art. 471, Z.15 mit Geldstrafe von Mk. 0.80 bis
Mk. 4.— strafbar.“ Dieser Zusatz ist aber nicht eine Strafdrohung
der Polizei kraft eigenen Rechts, sondern nur eine Einschärfung
der ohnehin bestehenden gesetzlichen Bestimmung, die an sich
überflüssig ist. Außerdem ist die Drohung nicht bestimmt; der
Ungehorsame kann immer damit rechnen, nur mit dem Straf-
minimum belegt zu werden, und weiß zudem, daß die Strafe von
einer anderen Behörde auszusprechen ist, als der, von welcher
der Befehl ausging.
Der grundlegende, immer vorhandene Unterschied zwischen
Polizei- und Exekutivstrafe ist also der, daß die Androhung der
Polizeistrafe vom Gesetz ausgeht, an die Allgemeinheit gerichtet
und unbestimmt, die der Exekutivstrafe dagegen in die Hand der
Behörde gegeben, an den Einzelnen gerichtet und bestimmt ist.
Neben ihrem Charakter als Zwangsmittel, der sie von der
Polizeistrafe unterscheidet, hat aber die Exekutivstrafe auch noch
den Charakter der Strafe, d. h. eines von der Obrigkeit für den
Ungehorsam zugefügten Uebels, und diesen hat sie mit Polizei-
strafe gemeinsam. Sie ist ihr auch insofern ähnlich, als sie den
Ungehorsam mit Uebeln der gleichen Art, Geldstrafe, ev. Haft,
belegt wie die Polizeistrafe.. Aus dieser Gleichheit heraus ist es