Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Zuwiderhandlung begeliıt, also dann, wenn im selben Fall die 
Polizeistrafe schon lange in Wirksamkeit wäre. Aber auch wenn 
es sich um einen Einzelbefehl, also eine Polizeiverfügung handelt, 
zeigt sich dieser Unterschied. Die Polizeibehörde kann nämlich 
die Strafdrohung für die Exekutivstrafe innerhalb ihrer Zuständig- 
keit beliebig hoch bemessen, und ist dadurch befähigt, sie den 
Verhältnissen des zu Zwingenden anzupassen. Eine preußische 
Polizeibehörde kann drohen: „Im Falle der Zuwiderhandlung wer- 
den Sie mit Mk. 4.— Geldstrafe belegt.“ Der Bedrohte weiß, 
daß die Behörde in der Lage ist, die Strafdrohung in dieser Höhe 
wahr zu machen. Eine els.-lothr. Polizeibehörde kann ihrem Be- 
fehl höchstens hinzufügen: „Im Falle der Zuwiderhandlung sind 
Sie nach e. p. Art. 471, Z.15 mit Geldstrafe von Mk. 0.80 bis 
Mk. 4.— strafbar.“ Dieser Zusatz ist aber nicht eine Strafdrohung 
der Polizei kraft eigenen Rechts, sondern nur eine Einschärfung 
der ohnehin bestehenden gesetzlichen Bestimmung, die an sich 
überflüssig ist. Außerdem ist die Drohung nicht bestimmt; der 
Ungehorsame kann immer damit rechnen, nur mit dem Straf- 
minimum belegt zu werden, und weiß zudem, daß die Strafe von 
einer anderen Behörde auszusprechen ist, als der, von welcher 
der Befehl ausging. 
Der grundlegende, immer vorhandene Unterschied zwischen 
Polizei- und Exekutivstrafe ist also der, daß die Androhung der 
Polizeistrafe vom Gesetz ausgeht, an die Allgemeinheit gerichtet 
und unbestimmt, die der Exekutivstrafe dagegen in die Hand der 
Behörde gegeben, an den Einzelnen gerichtet und bestimmt ist. 
Neben ihrem Charakter als Zwangsmittel, der sie von der 
Polizeistrafe unterscheidet, hat aber die Exekutivstrafe auch noch 
den Charakter der Strafe, d. h. eines von der Obrigkeit für den 
Ungehorsam zugefügten Uebels, und diesen hat sie mit Polizei- 
strafe gemeinsam. Sie ist ihr auch insofern ähnlich, als sie den 
Ungehorsam mit Uebeln der gleichen Art, Geldstrafe, ev. Haft, 
belegt wie die Polizeistrafe.. Aus dieser Gleichheit heraus ist es
	        
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