Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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stens beseitigt werden, zu welchem Zweck man auf die Exekutiv- 
strafe zurückgreift ®”. 
Die Exekutivstrafe könnte an sich angewandt werden, um 
die Ausführung jedes denkbaren Befehls zu erzwingen. Tatsäch- 
lich ist sie tauglich, ein Unterlassen herbeizuführen, wie auch 
die Beseitigung des durch ein verbotenes Tun hergestellten Zu- 
standes zu veranlassen; sie ist ferner imstande, den Verpflichteten 
zu einem Tun, sei es vertretbar oder unvertretbar, zu zwingen: 
bei einer Verpflichtung zum Dulden ist sie geeignet, Widerstände 
gegen den zu duldenden Eingriff beiseite zu räumen, wenn sie 
natürlich auch nicht die Aufgabe hat, die Eingriffe selbst, die ja 
Sache der Polizei sind, zu veranlassen. — Immerhin gibt es Fälle. 
in denen die Exekutivstrafe zwar nicht wegen der rechtlichen 
Natur der zu erzwingenden Pflicht, sondern aus tatsächlichen 
Gründen nicht verwendbar ist. Wenn nämlich die Folge: Befehl, 
Ungehorsam, Zwang eine sehr rasche ist und nach den obwal- 
tenden Verhältnissen sein muß, so ist die Exekutivstrafe nicht zu 
gebrauchen, weil ihre Handhabung zu schwerfällig ist. Ihre An- 
drohung kann nur von gewissen Behörden ausgehen (s. z. B. 
preußisches LVG. $ 132); sie unterliegt gewöhnlich Formvor- 
schriften, insbesondere der Sehriftlichkeit, und funktioniert in- 
folgedessen auch beim schnellsten Gang der Verwaltungsmaschine 
in vielen Fällen noch zu langsam. Es wäre z. B. undenkbar, auch 
wenn die Vorschrift des $ 18 Z. 4 des Reichsvereinsgesetzes nicht 
bestände, bei Auflösung einer Versammlung mit Exekutivstrafen 
vorzugehen. 
Bei der Exekutivstrafe ist zu unterscheiden die Androhung 
und die Verhängung der Strafe. Die Androhung stellt eine Ver- 
fügung dar, die für den Adressaten eine durch Ungehorsam be- 
dingte Strafbarkeit begründet ®. Sie kann sowohl gleich im Be- 
°” Rosın S. 118, Anm. 3 A. A. wenigstens bezüglich der Fortsetzung 
des Tuns, Otto Mayer I. S. 334 ff., insbesondere 336. 
e8 OTTo MAYER 1. S. 331.
	        
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