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stens beseitigt werden, zu welchem Zweck man auf die Exekutiv-
strafe zurückgreift ®”.
Die Exekutivstrafe könnte an sich angewandt werden, um
die Ausführung jedes denkbaren Befehls zu erzwingen. Tatsäch-
lich ist sie tauglich, ein Unterlassen herbeizuführen, wie auch
die Beseitigung des durch ein verbotenes Tun hergestellten Zu-
standes zu veranlassen; sie ist ferner imstande, den Verpflichteten
zu einem Tun, sei es vertretbar oder unvertretbar, zu zwingen:
bei einer Verpflichtung zum Dulden ist sie geeignet, Widerstände
gegen den zu duldenden Eingriff beiseite zu räumen, wenn sie
natürlich auch nicht die Aufgabe hat, die Eingriffe selbst, die ja
Sache der Polizei sind, zu veranlassen. — Immerhin gibt es Fälle.
in denen die Exekutivstrafe zwar nicht wegen der rechtlichen
Natur der zu erzwingenden Pflicht, sondern aus tatsächlichen
Gründen nicht verwendbar ist. Wenn nämlich die Folge: Befehl,
Ungehorsam, Zwang eine sehr rasche ist und nach den obwal-
tenden Verhältnissen sein muß, so ist die Exekutivstrafe nicht zu
gebrauchen, weil ihre Handhabung zu schwerfällig ist. Ihre An-
drohung kann nur von gewissen Behörden ausgehen (s. z. B.
preußisches LVG. $ 132); sie unterliegt gewöhnlich Formvor-
schriften, insbesondere der Sehriftlichkeit, und funktioniert in-
folgedessen auch beim schnellsten Gang der Verwaltungsmaschine
in vielen Fällen noch zu langsam. Es wäre z. B. undenkbar, auch
wenn die Vorschrift des $ 18 Z. 4 des Reichsvereinsgesetzes nicht
bestände, bei Auflösung einer Versammlung mit Exekutivstrafen
vorzugehen.
Bei der Exekutivstrafe ist zu unterscheiden die Androhung
und die Verhängung der Strafe. Die Androhung stellt eine Ver-
fügung dar, die für den Adressaten eine durch Ungehorsam be-
dingte Strafbarkeit begründet ®. Sie kann sowohl gleich im Be-
°” Rosın S. 118, Anm. 3 A. A. wenigstens bezüglich der Fortsetzung
des Tuns, Otto Mayer I. S. 334 ff., insbesondere 336.
e8 OTTo MAYER 1. S. 331.