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keit vorlag, gibt es noch einen Fall, der erleichterten Einbürge-
rung für ehemalige Angehörige oder deren Abkommen, der zum
Teil den bestehenden Rechtszustand erweitert, zum Teil aber auch
einschränkt.
Bisher konnte jemand, der die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Zeitablauf verloren, und keine andere Staatsangehörigkeit
erworben hatte, seine Einbürgerung, auch wenn er sich nicht
ım Inland niederließ, beantragen. Im Fall der Niederlassung im
Inland mußte sie ihm durch seinen früheren Heimatsstaat ge-
währt werden.
Das neue Gesetz schafft folgende den jetzigen Rechtszustand
erweiternde Neuerungen:
1. der Grund des Verlustes ist gleichgültig;
2. der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ist kein
Hindernis für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung;
3. nicht nur die ehemaligen Deutschen, sondern auch deren
Abkommen, werden der Wohltat des Gesetzes teilhaftig.
Dem steht das Recht des Reichskanzlers, Bedenken gegen
die Einbürgerung zu erheben, als einschränkende Bestimmung
gegenüber. Und zwar ist das Recht des Reichskanzlers nicht
auf Bedenken beschränkt, die „die Besorgnis rechtfertigen, daß
die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reiches oder
eines Bundesstaates gefährden würde“. Die entgegengesetzte An-
sicht PILOTYs (S. 902) findet m. E. ım Gesetz keine Stütze. Man
wird vielmehr annehmen müssen, daß der Reichskanzler bei seiner
Prüfung, der Tendenz dieses ganzen Gesetzes entsprechend, sich wird
fragen müssen, ob es ein Gewinn für das Deutschtum bedeutet,
den Antragsteller einzubürgern. Es wird insbesondere bei Des-
zendenten des ehemaligen Deutschen einer dahingehenden poli-
tischen Prüfung bedürfen. Bei ehemaligen Deutschen wird
auch die Art und Weise des Verlustes der Staatsangehörigkeit
wesentlich sein. Soweit die Motive des Verlustes auf einer Ge-
sinnung beruhen, die eines Deutschen unwürdig sind, wird der