Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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keit vorlag, gibt es noch einen Fall, der erleichterten Einbürge- 
rung für ehemalige Angehörige oder deren Abkommen, der zum 
Teil den bestehenden Rechtszustand erweitert, zum Teil aber auch 
einschränkt. 
Bisher konnte jemand, der die deutsche Staatsangehörigkeit 
durch Zeitablauf verloren, und keine andere Staatsangehörigkeit 
erworben hatte, seine Einbürgerung, auch wenn er sich nicht 
ım Inland niederließ, beantragen. Im Fall der Niederlassung im 
Inland mußte sie ihm durch seinen früheren Heimatsstaat ge- 
währt werden. 
Das neue Gesetz schafft folgende den jetzigen Rechtszustand 
erweiternde Neuerungen: 
1. der Grund des Verlustes ist gleichgültig; 
2. der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ist kein 
Hindernis für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung; 
3. nicht nur die ehemaligen Deutschen, sondern auch deren 
Abkommen, werden der Wohltat des Gesetzes teilhaftig. 
Dem steht das Recht des Reichskanzlers, Bedenken gegen 
die Einbürgerung zu erheben, als einschränkende Bestimmung 
gegenüber. Und zwar ist das Recht des Reichskanzlers nicht 
auf Bedenken beschränkt, die „die Besorgnis rechtfertigen, daß 
die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reiches oder 
eines Bundesstaates gefährden würde“. Die entgegengesetzte An- 
sicht PILOTYs (S. 902) findet m. E. ım Gesetz keine Stütze. Man 
wird vielmehr annehmen müssen, daß der Reichskanzler bei seiner 
Prüfung, der Tendenz dieses ganzen Gesetzes entsprechend, sich wird 
fragen müssen, ob es ein Gewinn für das Deutschtum bedeutet, 
den Antragsteller einzubürgern. Es wird insbesondere bei Des- 
zendenten des ehemaligen Deutschen einer dahingehenden poli- 
tischen Prüfung bedürfen. Bei ehemaligen Deutschen wird 
auch die Art und Weise des Verlustes der Staatsangehörigkeit 
wesentlich sein. Soweit die Motive des Verlustes auf einer Ge- 
sinnung beruhen, die eines Deutschen unwürdig sind, wird der
	        
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