Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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gleich wesentliche und darum einander koordinierte Voraussetzun- 
gen des Gesetzes, stellt sich als gesetzgebendes Organ, als nornı- 
setzende Autorität nicht Monarch oder Parlament heraus, 
sondern Monarch und Parlament als unzertrennliche Einheit. 
Dann müßten aber auch eben wegen Verschiedenheit des Faktors 
Parlament und trotz Gleichheit des Faktors Monarch Reichs- und 
Landesgesetzgeber als zwei verschiedene Autoritäten erkannt wer- 
den. Rein mathematisch ausgedrückt: die Größe a—+ b kann 
nicht gleich sein der Größe a + c, wenn b und c verschieden 
sind. Auch GEORG JELLINEK bedient sich der LABANDschen Kon- 
struktion, um die Identität des Gesetzgebers in Reich und Land 
annehmen zu können. „Es ıst immer derselbe Kaiser, der ım 
Reiche mit Zustimmung des Reichsrates, im Lande mit Zustim- 
mung der Landesvertretung die Gesetze erläßt.“ Im Gegensatz 
dazu seien im Bundesstaat in Reich und Land zwei verschiedene 
Gesetzgeber zu konstatieren: Bundesrat in Verbindung mit Reichs- 
tag im Reich, der Monarch des Gliedstaates mit dessen Parlament 
im Land. Hier sei ein Konflikt möglich, daher „eine Bestimmung 
über rechtliche Lösung der eventuellen Konflikte notwendig“ *°. 
Allein JELLINEK übersieht, daß durch die besondere Lösung des 
Verhältnisses zwischen Reichs- und Landesgesetz im Bundesstaat: 
Reichsrecht bricht Landrecht. die Legislativen der Länder die Stel- 
lung von Delegaten der Reichslegislative erhalten und damit die 
ursprüngliche Vielheit der normsetzenden Autoritäten aufgehoben 
wird. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetz ist hier prin- 
zipiell kein anderes geworden als das von Gesetz und Verordnung, 
so daß gerade im Bundesstaat nur eine einzige oberste norm- 
setzende Autorität in Betracht kommt, und die Identität der ge- 
setzgebenden Gewalt hier ebensowenig in Frage steht wie im 
Einheitsstaat, wo neben der Legislative eine Verordnungsgewalt 
konstituiert ist, deren Kompetenz durch die erstere bestimmt ist. 
  
  
23 A.a.0. 8.32,
	        
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