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gleich wesentliche und darum einander koordinierte Voraussetzun-
gen des Gesetzes, stellt sich als gesetzgebendes Organ, als nornı-
setzende Autorität nicht Monarch oder Parlament heraus,
sondern Monarch und Parlament als unzertrennliche Einheit.
Dann müßten aber auch eben wegen Verschiedenheit des Faktors
Parlament und trotz Gleichheit des Faktors Monarch Reichs- und
Landesgesetzgeber als zwei verschiedene Autoritäten erkannt wer-
den. Rein mathematisch ausgedrückt: die Größe a—+ b kann
nicht gleich sein der Größe a + c, wenn b und c verschieden
sind. Auch GEORG JELLINEK bedient sich der LABANDschen Kon-
struktion, um die Identität des Gesetzgebers in Reich und Land
annehmen zu können. „Es ıst immer derselbe Kaiser, der ım
Reiche mit Zustimmung des Reichsrates, im Lande mit Zustim-
mung der Landesvertretung die Gesetze erläßt.“ Im Gegensatz
dazu seien im Bundesstaat in Reich und Land zwei verschiedene
Gesetzgeber zu konstatieren: Bundesrat in Verbindung mit Reichs-
tag im Reich, der Monarch des Gliedstaates mit dessen Parlament
im Land. Hier sei ein Konflikt möglich, daher „eine Bestimmung
über rechtliche Lösung der eventuellen Konflikte notwendig“ *°.
Allein JELLINEK übersieht, daß durch die besondere Lösung des
Verhältnisses zwischen Reichs- und Landesgesetz im Bundesstaat:
Reichsrecht bricht Landrecht. die Legislativen der Länder die Stel-
lung von Delegaten der Reichslegislative erhalten und damit die
ursprüngliche Vielheit der normsetzenden Autoritäten aufgehoben
wird. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetz ist hier prin-
zipiell kein anderes geworden als das von Gesetz und Verordnung,
so daß gerade im Bundesstaat nur eine einzige oberste norm-
setzende Autorität in Betracht kommt, und die Identität der ge-
setzgebenden Gewalt hier ebensowenig in Frage steht wie im
Einheitsstaat, wo neben der Legislative eine Verordnungsgewalt
konstituiert ist, deren Kompetenz durch die erstere bestimmt ist.
23 A.a.0. 8.32,