Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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setz und Landesgesetz Normen desselben Staates seien”. Diese 
setzen nämlich voraus, was aus der Rechtsordnung erst zu 
beweisen wäre. Die Schwierigkeiten, die sich einer streng juri- 
stischen Erkenntnis hier entgegenstellen, sind keine geringen, und 
es ist nicht leicht, die Anforderungen der Methode gerade hier 
strenge zu beobachten, wo man sich den letzten Grenzen des 
juristischen Erkenntnisgebietes nähert. Dabei erschwert man sich 
die rechtslogisch korrekte Lösung des Problems dureh die irrige 
Vorstellung von der Natur des liechtserzeugungsaktes als einer 
Staatsfunktion. Der Nachweis, daß die Erzeugung der Rechts- 
norm niemals dem Staate als einer juristischen Einheit, sondern 
nur der Gesellschaft (oder einem Staate im soziologischen Sinne) 
zuzureehnen sei, ist in anderem Zusammenhange erfolgt°°: hier 
muß festgestellt werden, daß der Staat für eine juristische 
Erkenntnis nurals Träger der Rechtsordnung oder als der 
Rechtsordnung unterworfenes Subjekt in Betracht kommen kann. 
In diesem Sinne ist der Staat Produkt der Reelıtsordnung, nicht 
aber die Itechtisordnung Produkt des Staates; die Einheit der 
Staatsperson oder des sogen. Staatswillens nur das Symbol für 
die logisehe Geschlossenheit eines Rechtsnormsystems”’. Eine 
einheitliche Staatsperson ist für die juristische Erkenntnis nur ge- 
geben, sofern ein System von Rechtsnormen gegeben ist, bei welchem 
kein Reehtssatz dem andern widersprechen kann. Sind alle Normen 
der gleichen Provenienz, d. h. besteht nur ein einziges (soziales) 
Gesetzgebungsorgan. ist die Einheit des Normsystems und damit 
die Denkbarkeit eines einheitlichen Trägers desselben, eines ein- 
heitlichen „Willens“, dessen Ausdruck die Normen sind, kraft der 
Regel lex posterior gegeben. Liegt aber eine Mehrheit von Rechts- 
quellen vor, eine Vielheit von sozialen Gesetzgebungsorganen, 
dann können die Normen all dieser verschiedenen Provenienz und 
— 
  
25 SPIEGEL a. 2.0. 8. 419. 
2° Vgl]. meine Hauptprobleme 8. 395 ff. 
?” Vgl. meine Hauptprobleme S. 162 ff.
	        
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