— 397 —
setz und Landesgesetz Normen desselben Staates seien”. Diese
setzen nämlich voraus, was aus der Rechtsordnung erst zu
beweisen wäre. Die Schwierigkeiten, die sich einer streng juri-
stischen Erkenntnis hier entgegenstellen, sind keine geringen, und
es ist nicht leicht, die Anforderungen der Methode gerade hier
strenge zu beobachten, wo man sich den letzten Grenzen des
juristischen Erkenntnisgebietes nähert. Dabei erschwert man sich
die rechtslogisch korrekte Lösung des Problems dureh die irrige
Vorstellung von der Natur des liechtserzeugungsaktes als einer
Staatsfunktion. Der Nachweis, daß die Erzeugung der Rechts-
norm niemals dem Staate als einer juristischen Einheit, sondern
nur der Gesellschaft (oder einem Staate im soziologischen Sinne)
zuzureehnen sei, ist in anderem Zusammenhange erfolgt°°: hier
muß festgestellt werden, daß der Staat für eine juristische
Erkenntnis nurals Träger der Rechtsordnung oder als der
Rechtsordnung unterworfenes Subjekt in Betracht kommen kann.
In diesem Sinne ist der Staat Produkt der Reelıtsordnung, nicht
aber die Itechtisordnung Produkt des Staates; die Einheit der
Staatsperson oder des sogen. Staatswillens nur das Symbol für
die logisehe Geschlossenheit eines Rechtsnormsystems”’. Eine
einheitliche Staatsperson ist für die juristische Erkenntnis nur ge-
geben, sofern ein System von Rechtsnormen gegeben ist, bei welchem
kein Reehtssatz dem andern widersprechen kann. Sind alle Normen
der gleichen Provenienz, d. h. besteht nur ein einziges (soziales)
Gesetzgebungsorgan. ist die Einheit des Normsystems und damit
die Denkbarkeit eines einheitlichen Trägers desselben, eines ein-
heitlichen „Willens“, dessen Ausdruck die Normen sind, kraft der
Regel lex posterior gegeben. Liegt aber eine Mehrheit von Rechts-
quellen vor, eine Vielheit von sozialen Gesetzgebungsorganen,
dann können die Normen all dieser verschiedenen Provenienz und
—
25 SPIEGEL a. 2.0. 8. 419.
2° Vgl]. meine Hauptprobleme 8. 395 ff.
?” Vgl. meine Hauptprobleme S. 162 ff.