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Entstehungsart nur dann ein einheitliches System bilden und
auf einen einzigen Punkt bezogen werden, es kann nur dann
eine Staatsperson, ein Staatswille als ihr Träger gedacht wer-
den, wenn ein Widerspruch zwischen den Normen verschiedener
Entstehungsart ausgeschlossen ist. Dies ist aber nur dann der
Fall, wenn die eine Legislative der anderen untergeordnet ist, also
tatsächlich wieder nur eine oberste normsetzende Autorität be-
steht. Ob diese Subordination darin liegt, daß die Normen der
einen denen der andern unter allen Umständen vorgehen (Reichs-
und Landesgesetz im Bundesstaat, Gesetz und Verordnung im Ein-
heitsstaat: Formelle und materielle Unterordnung oder Delegation)
oder ob zwischen beiden die Regel lex posterior kraft positiver
Anordnung einer der beiden Autoritäten gilt (bloß formale
Delegation), ist gleichgültig. Jedenfalls kann nur unter diesen
Voraussetzungen juristisch ein einheitliches Rechtssystem
und daher eine einheitliche Rechtspersönlichkeit des Staates an-
genommen werden. Gänzlich unzulässig ist es, innerhalb juri-
stischer Erkenntnis mit dem Staat als apriori gegebener, so-
zialer Tatsache zu rechnen. Denn ganz abgesehen davon, ob
eine solche soziale Einheit überhaupt zu erweisen ist, hat
sie juristisch keinen Rechnungswert; ich kann mit ihr juri-
stisch ebensowenig operieren, wie mit der biologisch-physiologi-
schen Einheit „Mensch“, dort wo die spezifisch juristische Einheit
„Person“ in Frage ist, oder wie ich in der Musik mit Farben
operieren kann. Darum kann die Einheit des aus den einzelnen
Ländern zusammengesetzten österreichischen Staates innerhalb der
juristischen Erkenntnis nicht als ein historisch-soziologisches Fak-
tum vorausgesetzt und mit dieser Voraussetzung eine juristische
Einheit, d. h. die Persönlichkeit dieses Staates angenommen werden,
sondern es muß diese Einheit, wenn sie irgendeine juristisch
relevante Bedeutung haben soll, aus der Einheit einer gegebenen
Rechtsordnung abgeleitet werden. Ebenso kann mit der für die
Wirklichkeitsbetrachtung unmittelbar gegebenen Einheit eines