Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 40 7° — 
selben Ministern kontrasigniert werden’. Denn das ist ja erst 
zu zeigen, ob Monarch und Minister als Organe eines Einheits- 
staates oder als gemeinsame Organe mehrerer Staaten ein Landes- 
sesezt sanktionieren und kontrasignieren. 
Für eine im juristischen Sinne voraussetzungslose Betrach- 
tung zeigt sich, daß neben der in den Reichsgesetzen erscheinenden 
Rechtsordnung ebensoviele selbständige souveräne und unabhängige 
Rechtsordnungen in Geltung stehen, als es Landtage gibt; so- 
ferne man eben die Landesordnungen und das 
Grundgesetz über die Reichsvertretung von 
1861 als Beurteilungsmaßstab verwendet. Reichs- 
gesetz und Landesgesetz können nicht als Normen ein und 
desselben Staates gelten, weil sie rechtslogisch nicht auf einen 
und denselben Punkt bezogen werden können. Eine streng juri- 
stische Betrachtung müßte gerade umgekehrt; aus der Geltung 
der verschiedenen, voneinander unabhängigen und souveränen 
Rechtsordnungen zur Annahme von ebensovielen Staatspersonen 
als den einheitlichen Trägern dieser Rechtssysteme gelangen. Nur 
die Tatsache, daß die rein juristische Betrachtung durch poli- 
tische Erwägungen getrübt oder in den Hintergrund gedrängt 
wird, läßt die selbstverständliche Erkenntnis geradezu paradox 
erscheinen, daß die in dem österreichischen Reichsrate vertretenen 
Königreiche und Länder nach der Februarverfassung 
von 1861 zweifellos den Charakter von Staaten tragen, wäh- 
rend den sogenannten Gliedstaaten eines Bundesstaates, wie es das 
Deutsche Reich ist, vorausgesetzt, daß die Kompetenzhoheit aus- 
schließlich beim Reiche steht, vom juristischen Standpunkte 
der Staatscharakter nicht zugesprochen werden kann. 
3 7.B. LınaG a. 2.0. S. 73.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.