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selben Ministern kontrasigniert werden’. Denn das ist ja erst
zu zeigen, ob Monarch und Minister als Organe eines Einheits-
staates oder als gemeinsame Organe mehrerer Staaten ein Landes-
sesezt sanktionieren und kontrasignieren.
Für eine im juristischen Sinne voraussetzungslose Betrach-
tung zeigt sich, daß neben der in den Reichsgesetzen erscheinenden
Rechtsordnung ebensoviele selbständige souveräne und unabhängige
Rechtsordnungen in Geltung stehen, als es Landtage gibt; so-
ferne man eben die Landesordnungen und das
Grundgesetz über die Reichsvertretung von
1861 als Beurteilungsmaßstab verwendet. Reichs-
gesetz und Landesgesetz können nicht als Normen ein und
desselben Staates gelten, weil sie rechtslogisch nicht auf einen
und denselben Punkt bezogen werden können. Eine streng juri-
stische Betrachtung müßte gerade umgekehrt; aus der Geltung
der verschiedenen, voneinander unabhängigen und souveränen
Rechtsordnungen zur Annahme von ebensovielen Staatspersonen
als den einheitlichen Trägern dieser Rechtssysteme gelangen. Nur
die Tatsache, daß die rein juristische Betrachtung durch poli-
tische Erwägungen getrübt oder in den Hintergrund gedrängt
wird, läßt die selbstverständliche Erkenntnis geradezu paradox
erscheinen, daß die in dem österreichischen Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder nach der Februarverfassung
von 1861 zweifellos den Charakter von Staaten tragen, wäh-
rend den sogenannten Gliedstaaten eines Bundesstaates, wie es das
Deutsche Reich ist, vorausgesetzt, daß die Kompetenzhoheit aus-
schließlich beim Reiche steht, vom juristischen Standpunkte
der Staatscharakter nicht zugesprochen werden kann.
3 7.B. LınaG a. 2.0. S. 73.